- Welcher von mehreren Arbeitsstätten wird der Arbeitnehmer zugeordnet?
- In welcher Arbeitsstätte übt der Arbeitnehmer den von der Gewichtung her wesentlichen Teil seines Aufgabenbereichs aus, welcher Arbeitsstätte kommt die zentrale Bedeutung zu?
- Unerheblich ist die Häufigkeit, mit der der Arbeitnehmer die unterschiedlichen Arbeitsstätten aufsucht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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