Montag, 28. November 2011

Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand mit nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an Imbissständen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt. Hierzu zählen die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Ablagebretter und weitere Ablagemöglichkeiten ohne Sitzgelegenheiten. Stellt der Unternehmer (auch) Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, muss er die Umsätze trennen in Außer-Haus-Verkauf und Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (ermäßigter Steuersatz) und Verzehr an Tischen mit Sitzgelegenheit (voller Steuersatz). Fehlt es an geeigneten Aufzeichnungen, kann der Umsatz, der auf die Speisen zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen und an Tischen mit Sitzgelegenheit entfällt, z. B. anhand der Plätze geschätzt werden.

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