Dienstag, 15. Dezember 2015

Zuordnung der Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück

Der Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken oder zu eigenen Wohnzwecken genutzter Familienheime ist erbschaftsteuerlich begünstigt. Ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück unterliegt mit 90 % seines Werts der Besteuerung. Der Erwerb eines vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims kann beim überlebenden Ehepartner, bei Kindern oder Kindern verstorbener Kinder im Fall der sofortigen Eigennutzung zur vollständigen Steuerbefreiung führen. Ist eine Erbengemeinschaft Erwerber von derart begünstigtem Vermögen, können die zuvor genannten Steuervergünstigungen nur entsprechend der jeweiligen Erbquote in Anspruch genommen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die quotale Zuordnung der Steuervergünstigungen auch anzuwenden ist, wenn mehrere Personen Erben von sowohl steuerlich begünstigtem als auch nicht begünstigtem Vermögen werden und im Zuge der späteren Erbauseinandersetzung einer der Beteiligten das begünstigte und der andere das nicht begünstigte Vermögen erhält. Nach dem Urteil stehen demjenigen Erben die vollen Steuervergünstigungen für begünstigtes Vermögen zu, der dieses Vermögen erhält. Die Steuervergünstigung ist nicht auf den Anteil des Erben am Nachlass beschränkt.

Die vorstehenden Grundsätze zu einem Begünstigungstransfer gelten auch, wenn ein Erbe im Rahmen einer Nachlassteilung seinen erworbenen Anteil am begünstigten Vermögen auf einen Miterben überträgt. Selbst bei einer Übertragung von begünstigtem Vermögen auf Grund einer vom Erblasser begründeten Verpflichtung oder im Rahmen einer Nachlassteilung steht die Steuerbefreiung nicht dem Ersterwerber zu. Nur der nachfolgende Erwerber, der das steuerbegünstigte Vermögen erhält, kann die Steuervergünstigung oder –befreiung für sich in Anspruch nehmen.

Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
  • Reiseziel,
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner,
  • Umwegfahrten.

Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie sind deutlich als solche erkennbar.

Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie jederzeit änderbar sind.

Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag

Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen am Bilanzstichtag erfolgen.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.

  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können.
  • Bei der sogenannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
  • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

Hinweis: In Zweifelsfällen sollte der Steuerberater gefragt werden.

Steuerliche Behandlung von Zuschüssen für Werkzeugkosten

Werkzeugkostenzuschüsse, die ein Auftraggeber seinem Zulieferer gewährt, sind Gewinn erhöhend zu erfassen, wenn der Auftraggeber Eigentümer der Werkzeuge wird. Die Gewinnerhöhung darf weder durch einen Rechnungsabgrenzungsposten noch durch eine Rückstellung neutralisiert werden. Der geleistete Zuschuss stellt die Gegenleistung für die übertragenen Werkzeuge dar, sodass eine Aktivierung beim Hersteller nicht möglich ist.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen Automobilzulieferer, der Spezialwerkzeuge für die Herstellung von Kfz-Teilen anfertigte. Der Auftraggeber leistete einen Werkzeugkostenzuschuss, der im Regelfall die Herstellungskosten der Werkzeuge um 20 % überstieg. Durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts gingen die Werkzeuge in das zivilrechtliche Eigentum des Auftraggebers über. Der Hersteller aktivierte die Werkzeuge mit den angefallenen Herstellungskosten und schrieb diese auf die voraussichtliche Nutzungsdauer ab. In Höhe der erhaltenen Zuschüsse wurde ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, den der Unternehmer über die voraussichtliche Lieferdauer der mit diesen Werkzeugen gefertigten Teile erfolgwirksam aufgelöst hatte.

Umsatzsteuerbarkeit von Verkäufen bei eBay

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte im Zeitraum von zwei Jahren über zwei Verkäuferkonten bei der Internet-Handelsplattform eBay rd. 140 Pelzmäntel für insgesamt etwa 90.000 €. Diese habe sie im Zuge der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter veräußert, erklärte sie. Die unterschiedlichen Größen der verkauften Pelze resultierten daraus, dass sich die Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Das Finanzamt setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest, nachdem es aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte. Die Angaben der Finanzdienstleisterin hielt das Finanzamt für nicht glaubhaft.

Während das Finanzgericht dem widersprach, bestätigte der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzamts. Wer mindestens 140 fremde Pelzmäntel planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand über eine elektronische Handelsplattform in eigenem Namen verkauft, wird unternehmerisch tätig. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers hat diese Tätigkeit der Finanzdienstleisterin nichts zu tun, weil sie nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter – verkauft hat. Aufgrund der unterschiedlichen Pelzarten, Pelzmarken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen ist nicht nachvollziehbar, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.

Hinweis: Für den Bundesfinanzhof ist maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, dass der Verkäufer, wie z. B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat.

Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, dass Zeitarbeitsunternehmen nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind, weil die Gestellung von Arbeitnehmern als solche keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung ist.

Im Anschluss daran hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Zeitarbeitsunternehmen keine umsatzsteuerfreien Umsätze erbringt, wenn es staatlich geprüfte Pflegekräfte zur Verfügung stellt, damit diese unmittelbar Pflegebedürftige in Einrichtungen pflegen, die als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2016 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2015 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2005 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2005 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2005 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2005 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2005 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2009 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2015 betragen hat, müssen ab 2016 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Sonntag, 1. November 2015

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes Einfamilienhaus

Der Erwerb eines bebauten Grundstücks von Todes wegen durch Kinder ist erbschaftsteuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall selbst gewohnt hat oder hieran aus zwingenden Gründen gehindert war und das Gebäude beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Die Wohnfläche der Wohnung darf zudem 200 m² nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Für die Steuerbefreiung ist es erforderlich, dass der Erwerber in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt. Die bloße Widmung zur Selbstnutzung durch den Erwerber reicht nicht aus. Es genügt auch nicht, wenn der Erwerber in der Erbschaftsteuererklärung angibt, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus sei zur Selbstnutzung bestimmt, könne aber aus zwingenden Gründen nicht für eigene Wohnzwecke genutzt werden.

Die Steuerbefreiung scheidet insbesondere dann aus, wenn der Erwerber ‑ wie im entschiedenen Fall ‑ von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Beschränkter Abzug von Betriebsausgaben für ein im Betriebsvermögen befindliches häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von 1.250 € zum Abzug zugelassen. Die Abzugsbeschränkung gilt selbst dann, wenn das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gehört. Sie wird nur für den Fall aufgehoben, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.

Auch das Arbeitszimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus ist als häusliches Arbeitszimmer zu bewerten. Von dieser grundsätzlichen Rechtslage wird eine Ausnahme nur zugelassen, wenn die Räume für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind. Es handelt sich dann um eine auch nach außen erkennbare berufliche und betriebliche funktionale Büroeinheit. Wichtiges Indiz für die Anerkennung einer derartigen Ausnahmesituation ist die Beschäftigung von Mitarbeitern in den Räumen.

Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof den Abzug aller Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Gesellschafters einer GbR abgelehnt. Er erledigte in dem Raum einen Teil seiner Büroarbeiten, seine Ehefrau Sekretariatsarbeiten. Das häusliche Arbeitszimmer war von der Gesellschaft angemietet. Die Mietgeldzahlungen wurden bei der GbR als Betriebsausgaben und bei dem Gesellschafter als Sonder-Betriebseinnahmen berücksichtigt.

Die typisierende Begrenzung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen hat zusätzliche Folgen. Die Zugehörigkeit der Räume des häuslichen Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen führt im Falle der Grundstücksveräußerung oder Beendigung der beruflichen Tätigkeit zur Versteuerung von im Einfamilienhaus eventuell vorhandenen stillen Reserven.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
  • Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
  • Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorschrift voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die Norm begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Die Pauschalierungsvorschriften

  • erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,
  • erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35 € überschreitet oder nicht.

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.

Der Gesetzgeber hat die bisherige Verwaltungsauffassung zum 1.1.2015 durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 unveränderte Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er auch aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.

Seit dem 1.1.2015 gilt Folgendes:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt.
  • Zuwendungen bis 110 € bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.

Mieter müssen Einbau neuer Rauchwarnmelder auch bei vorheriger Selbstausstattung dulden

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit eigenen Rauchmeldern ausgestattet hat.

In den vom Gericht entschiedenen Fällen beabsichtigten die Vermieter, die Wohnungen einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die Mieter lehnten den Einbau jeweils mit dem Hinweis ab, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den geplanten Maßnahmen um bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Durch den Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu dem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.

Eigenverbrauch von Waren kann nicht höher als der entsprechende Einkauf sein

Der private Eigenverbrauch von Waren in Bäckereien, Fleischereien und Gaststätten kann entweder einzeln aufgeschrieben oder nach den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Pauschbeträgen angesetzt werden. So wird beispielsweise 2015 für Fleischereien der Entnahmewert von dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegenden Waren pauschal mit 831 € pro Person angenommen. Ist der anzusetzende Pauschbetrag höher als die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegenden Wareneinkäufe, ist der Pauschbetrag entsprechend zu beschränken; denn als Eigenverbrauch kann nur etwas entnommen werden, was auch vorher betrieblich eingekauft wurde.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich auch im Verhältnis zum Sportverein um eine reine Gefälligkeit. Diese Gefälligkeit spielt sich im außerrechtlichen Bereich ab, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein nicht bestehen.

Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem eine Großmutter ihre Enkelin zu einer Sportveranstaltung brachte und auf der Fahrt einen Verkehrsunfall erlitt. Die gegen den Sportverein gerichtete Klage auf Schadensersatz wies das Gericht ab.

Sonntag, 4. Oktober 2015

Änderung bei der Mindestlohndokumentation seit 1.8.2015 in Kraft

Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit 1.8.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahin gehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.

Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.

Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit

Die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten Fünftelregelung, zu berechnen. Insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten kommen als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte in Betracht. Eine Tätigkeit ist als mehrjährig zu behandeln, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem bei einem Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung der Lohnzahlungszeitraum einvernehmlich von 12 auf 14 Monate erweitert wurde, um eine möglicherweise gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung zu vermeiden. Das Gericht ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall der Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und Veranlagungszeitraum übergreifend geleistet wird, als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern ist.

Es muss sich nicht um einmalige Einkünfte handeln, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.

Feststellung eines vortragsfähigen Verlustabzugs

Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind unter bestimmten Voraussetzungen auf das vorangegangene Veranlagungsjahr rücktrags- oder in die Zukunft vortragsfähig. Der am Schluss eines Jahres verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Dies geschieht durch einen Steuerbescheid, der die Grundlage für die spätere Berücksichtigung der Verluste in einem Einkommensteuerbescheid ist.

Die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts ist auch noch nach Ablauf der für diesen Bescheid bestehenden Frist möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Festsetzungsfrist für den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist und die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein tageweiser Ansatz der 1 %-Regelung bei nur zeitweiser privater Nutzung eines Dienstwagens

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss zu versteuernden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dieser Nutzungsvorteil ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Steht das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dennoch der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % zu erfassen. Berechnungsgrundlage ist immer der volle Kalendermonat, eine taggenaue Berechnung ist nicht zulässig.

Ist dagegen die private Nutzung oder die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte für einen vollen Monat ausgeschlossen, ist für diesen vollen Monat kein Monatswert als geldwerter Vorteil anzusetzen.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen waren dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergab und keine Mutwilligkeit vorlag.

Nunmehr ist der BFH zur alten Rechtsprechung zurückgekehrt, nach der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten, grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerzahler existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Die Kosten eines Zivilprozesses sind also grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung verursachende Ereignis für den Steuerzahler zwangsläufig ist.

Trotz Schimmel in der Wohnung ist eine dauerhafte Mietminderung unzulässig

Das Recht eines Mieters, im Falle eines Mangels die Miete zu mindern, darf nur so lange ausgeübt werden, wie dieses Mittel seinen Zweck erfüllt. Lässt sich der Vermieter durch die Mietminderung nicht beeindrucken, muss der Mieter zu anderen Mitteln greifen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter über mehrere Jahre gar keine oder nur wenig Miete gezahlt. Wegen Schimmel in der Wohnung kürzte er die Zahlungen um 20% und behielt darüber hinaus weitere 80% ein, um den Vermieter unter Druck zu setzen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Miete darf nicht vollständig und auch nicht endlos zurückgehalten werden. Zwar kann ein Mieter die Miete mindern und darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht in der Form geltend machen, dass er einen Teil der Miete einbehält und das Geld an den Vermieter erst auszahlt, wenn der Mangel beseitigt ist. Letzteres geht aber nur so lange, wie der Zweck erfüllt wird, den Vermieter unter Druck zu setzen. Rechtlos ist der Mieter dadurch nicht, so die Richter. Spätestens dann, wenn die Mietminderung keine Ergebnisse zeigt, kann der Mieter auf Mangelbeseitigung klagen oder die Arbeiten durchführen lassen und die Rechnung an den Vermieter weiterreichen. Auf einen zeitlichen Rahmen oder die Höhe der Mietminderung hat sich das Gericht nicht festgelegt. Der einbehaltene Betrag muss aber in angemessener Relation zur Bedeutung des Mangels stehen.

Keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf an mehrere Erwerber

Veräußert ein Unternehmer jeweils Unternehmensteile, mit denen kein selbstständiges Unternehmen fortgeführt werden kann, an verschiedene Erwerber, liegt keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Gleiches gilt erst recht, wenn mehrere Unternehmer einzelne Unternehmensteile an verschiedene Erwerber veräußern. Dabei ist es unbeachtlich, ob zwischen den veräußernden Unternehmern gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestehen. Für die Frage, ob eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist jede Veräußerung einzeln zu bewerten. Die Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass der Erwerber mit dem erworbenen (Teil-)Vermögen die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzen kann und dies auch beabsichtigt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Sonntag, 13. September 2015

Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit

Für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags oder wegen Krankheit ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Die Höhe des Urlaubsentgelts oder der Urlaubsabgeltung errechnet sich nach der durchschnittlichen Vergütung der letzten dreizehn Wochen. Das gilt auch, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts nach einer Mindestlohnregelung richtet, die zur Entgeltfortzahlung oder zum Urlaubsentgelt keine Regelung enthält. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer pädagogischen Mitarbeiterin, deren Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterfiel, der eine Mindestlohnvergütung von 12,60 € vorsah. Der Arbeitgeber zahlte diese Vergütung aber nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, nicht für Feiertage, im Krankheitsfall oder als Urlaubsabgeltung. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied.

Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus selbstständiger Arbeit im EDV-Bereich

In sachlicher Hinsicht grenzt sich die selbstständige von einer gewerblichen Tätigkeit dadurch ab, dass die geistige Arbeitsleistung gegenüber dem Kapitaleinsatz im Vordergrund steht. Ausbildung und persönliches Können bilden das beherrschende Moment.

Ist für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV oder Informationstechnik zu untersuchen, ob sie als selbstständige Arbeit eines Ingenieurs oder als ingenieurähnliche Berufsausübung anzusehen ist, muss eine abgestufte Prüfung vorgenommen werden:

Zunächst ist zu untersuchen, ob die Tätigkeit durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt ist. Kernbereiche dafür sind Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen. Die Arbeitsweise basiert auf vorhandenen naturwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen.

Bei Tätigkeiten auf den Gebieten der EDV und Informationstechnik muss sich die Arbeit zusätzlich auf die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse der Kunden erstrecken. Dazu gehört u. a. die Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, der Aufbau und die Verwaltung von Firmennetzwerken und –servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen oder Organisationsstrukturen.

Soweit auf die Ähnlichkeit zum Beruf des Ingenieurs abgestellt wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Person über eine für diesen Beruf kennzeichnende Ausbildung verfügt und der ähnliche Beruf dem des Ingenieurs hinsichtlich der entfalteten Tätigkeiten im Wesentlichen gleicht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II

Zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.

Es war u. a. streitig, ob ein Anteil von 5 % am Nennkapital der Komplementär-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des zu 5 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten ist, auch wenn der Kommanditist nicht an der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH beteiligt ist und somit keinen besonderen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausüben kann.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beteiligung des Kommanditisten an einer nur geschäftsführenden Komplementär-GmbH grundsätzlich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen ist, wenn der Kommanditist aufgrund der Höhe seiner Beteiligung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nehmen kann. Eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist folglich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn in Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt.

Behandlung veruntreuter Fremdgelder

Ein Rechtsanwalt ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er betrieb den Forderungseinzug ärztlicher Honorare gegenüber säumigen Patienten und forderte bei diesen Patienten neben dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Arztes auch sein Anwaltshonorar gegenüber seinem Mandanten als auch seine Auslagen ein. Mit dem Mandanten war vereinbart, dass er die beigetriebenen Geldbeträge erst dann an diesen weiterzuleiten hatte, wenn die Beträge entweder vollständig eingegangen waren oder eine weitere Beitreibung endgültig aussichtslos war. Teile der Fremdgelder verwendete der Rechtsanwalt, um hieraus seine eigenen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Das Finanzamt behandelte die veruntreuten Gelder als Betriebseinnahmen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Fremdgelder, die ein Rechtsanwalt in fremdem Namen und für fremde Rechnung auf Grundlage einer Inkassovollmacht vereinnahmt hat, auch dann als durchlaufende Posten zu behandeln sind, wenn diese Gelder bewusst nicht auf einem Anderkonto, sondern auf einem betrieblichen Geschäftskonto vereinnahmt werden, um dessen Minussalden auszugleichen. Dies gilt selbst dann, wenn er bereits bei der Vereinnahmung beabsichtigt, diese Beträge für eigene Zwecke zu verbrauchen. Die unrechtmäßige Verwendung der Fremdgelder führt nicht zu steuerbaren Einkünften in Höhe der veruntreuten Beträge, weil er die Fremdgelder nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern durch privat veranlasste Straftaten erlangt.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen Geldbeträge, die jemand veruntreut, nicht zu steuerbaren Einkünften. Dieser Zufluss steht nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang.

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung eines Alleingesellschafters einer GmbH

Das Einkommensteuergesetz regelt ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang beschäftigt werden. Die Pauschalierung erfordert keinen Antrag des Arbeitgebers. Die Lohnsteuer wird bei einer Pauschalierung mit festen Steuersätzen ermittelt. Ob die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Das bestehende Wahlrecht muss nicht einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt werden. Die Lohnsteuer kann von einem Teil der Arbeitnehmer individuell erhoben und bei anderen Arbeitnehmern pauschal ermittelt werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist z. B. möglich für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat entschieden, dass für die geringfügige Beschäftigung eines alleinigen Gesellschafters einer GmbH die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zulässig ist.

Haushaltsscheck-Verfahren: Änderung der Fälligkeiten

Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden im sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren per SEPA-Basislastschriftmandat vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen. Der Einzug erfolgt halbjährlich für die Monate Januar bis Juni am 31. Juli des laufenden Kalenderjahres und für die Monate Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres.

Bisher wurden die Beiträge am 15.7. bzw. 15.1. eingezogen. Die Abgaben werden damit rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeit erfolgt im Juli 2015 für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015.

Kein Vorsteuerabzug aus bei Umtausch erstellter Rechnung

Wird ein Gegenstand umgetauscht, weil er mangelhaft ist, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Selbst wenn der leistende Unternehmer für den Umtausch eine neue Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellt (was unzutreffend wäre), kann der Erwerber die unzutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Vielmehr bleibt der Vorsteuerabzug aus der bei der Erstlieferung erstellten Rechnung bestehen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Sonntag, 2. August 2015

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen befristet werden dürfen, ohne dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Die entsprechende Vorschrift verstößt nach Ansicht des Gerichts, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Vertragsparteien geht, weder gegen Recht der Europäischen Union noch gegen Verfassungsrecht.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von der beklagten Stadt mehrfach im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden und anschließend über sechs Monate arbeitslos war. Nachdem ein weiterer, auf die Dauer von 16 Monaten befristeter Arbeitsvertrag mit der Stadt abgelaufen war, klagte die Arbeitnehmerin auf Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie berief sich darauf, die der Befristung zu Grunde liegende Regelung verstoße gegen das im europäischen Recht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung sowie gegen nationales Verfassungsrecht.

Dies sahen alle Instanzen einschließlich des Bundesarbeitsgerichts anders. Letzteres verwies darauf, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist. Diese Voraussetzungen hätten bei der Arbeitnehmerin vorgelegen. Die genannte Vorschrift sei sowohl mit europäischem Recht, als auch mit nationalem Verfassungsrecht vereinbar, weil mit ihr erreicht werde, dass ältere Arbeitnehmer größere Chancen hätten, im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse eingestellt zu werden.

Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Die Konkretisierung kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder durch eine behördliche Entscheidung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte beanstandet, dass eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten hatte. Sie leitete deshalb Überprüfungsverfahren ein. In ihren Bilanzen bildeten die Ärzte daraufhin gewinnmindernde Rückstellungen wegen der vorauszusehenden Festsetzung von Regressen. Dagegen sahen Finanzverwaltung und Finanzgericht keinen Nachweis für das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten.

Der BFH gab den Ärzten Recht. Aufgrund der Vorgaben im Sozialgesetzbuch muss bei solchen Überschreitungen mit Rückzahlungen gerechnet werden. Deshalb ist die Bildung einer Rückstellung in Ordnung.

Nachweis von krankheitsbedingten Aufwendungen

Die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen. Für die in der Einkommensteuerdurchführungsverordnung geregelten Katalogfälle ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen.

Eltern machten einen Eigenanteil für die Heimunterbringung ihres an ADHS erkrankten Kindes als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte außergewöhnliche Belastungen unter Abzug einer Haushaltsersparnis an. Gegen den Abzug der Haushaltsersparnis wehrten sich die Eltern.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Falle von psychotherapeutischen Behandlungen und der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes des Steuerpflichtigen voraussetzt, dass die normierten Nachweise erbracht werden. Diese Nachweise können nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden, sodass der Abzug der Haushaltsersparnis gerechtfertigt war.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe

Ein Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt dabei unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner bisherigen Entscheidung nicht offen gelassen, ob eine Pflicht zu täglichen Aufzeichnungen besteht oder ob auch wöchentliche Aufzeichnungen genügen. Vielmehr hat er klar gestellt, dass jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen ist. Daraus ergibt sich, dass tägliche und wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht genügen. Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes lässt der BFH nur dann eine Ausnahme zu, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Ursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

In einem neueren Fall wurde festgestellt, dass ein Taxiunternehmen die Einnahmen nur einmal wöchentlich erfasste und vollständig ausgefüllte Schichtzettel nicht vorhanden waren. Aus diesem Grund wies der BFH die Beschwerde des Unternehmens zurück. Die Revision war nicht zuzulassen.

Definition des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Lieferung von Waren (Bücher, CDs) mit einem Warenwert unter 22 € aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager an in Deutschland ansässige Kunden in Deutschland umsatzsteuerbar ist.

Für den Händler holte die Post die Ware aus einem Auslieferungslager in der Schweiz ab und erledigte die Zollformalitäten, indem sie dem deutschen Zoll einen „Antrag auf Freischreibung der Sendungen“ des Händlers vorlegte, in dem es auch hieß, dass die Sendungen an diverse Empfänger in Deutschland gehen und die Einfuhr im Namen der Empfänger erfolgte. Der Wert pro Sendung lag unter 22 €. Danach brachte die Post die Waren in ihr Zentrallager in Deutschland. Von dort aus belieferte sie die Kunden.

Wird der Gegenstand der Lieferung versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Versendung beginnt. Gelangt der Gegenstand bei der Versendung aus dem Drittland nach Deutschland und ist der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt der Ort der Lieferung als in Deutschland gelegen. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist nur derjenige, der im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen handelt nicht, wer in eigener Person alle etwaig anfallenden Steuern und sonstige Kosten trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt.

Der Umweg über die Post und deren Antrag half dem Händler nicht. Die Empfänger wurden nicht zu Schuldnern der Einfuhrumsatzsteuer, sondern das blieb der Händler. Damit galt die Lieferung als in Deutschland ausgeführt und unterlag hier der Umsatzsteuer.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wohnungseigentümergemeinschaften sind Verbraucher

Wohnungseigentümergemeinschaften sind in der Regel als Verbraucher anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie von einem gewerblichen Verwalter vertreten werden. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in drei Entscheidungen vertreten.

In den vom Gericht entschiedenen Fällen hatte ein Gasversorger eine Preiserhöhung erklärt und sich dabei auf eine formularmäßige Preisanpassungsklausel berufen, nach der sich der Gaspreis zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert. Die Rechtsprechung hält derartige Klauseln für wirksam, wenn der Kunde Unternehmer ist. Diese sind jedoch unwirksam, wenn sie gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Das Gericht hatte demnach die Frage zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher anzusehen oder ob sie als Unternehmer einzustufen ist.

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft immer dann als Verbraucher anzusehen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und der abgeschlossene Vertrag nicht gewerblichen oder unternehmerischen Zwecken dient. Eine natürliche Person verliert die Schutzwürdigkeit als Verbraucher nicht dadurch, dass sie durch den Erwerb von Wohnungseigentum Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Bei Verträgen der Gemeinschaft mit Dritten handelt diese nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern zur Versorgung der eigenen Wohnung mit Energie und damit im weiteren Sinne zur privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinschaft bei Vertragsabschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird, da es bei einer Stellvertretung grundsätzlich auf die Person des Vertretenen ankommt.

Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Das Bundesministerium der Finanzen hat als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren den 1. Oktober 2015 festgelegt.

Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.

Sonntag, 5. Juli 2015

Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht, wer einem Steuerhinterzieher zu dessen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleistung muss die Tat nur unterstützen, nicht erst ermöglichen. Der Beitrag zur Steuerhinterziehung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Tat zu fördern. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar.

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz entschied, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat und nicht zahlen kann.

Im Urteilsfall verkaufte eine Firma dem Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem nebst Manipulationssoftware. Die Firma bot das Kassensystem als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern an. Der Inhaber des Eiscafés nutzte das System hemmungslos und hinterzog in erheblichem Umfang Steuern.

Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im Streitfall darin, dass die Firma ein komplettes System verkauft hat mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen.

Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. So entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für 6,44 € je Stunde beschäftigt war. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und bot die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der bisher gezahlten Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung an.

Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn diene der Vergütung der normalen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen – zum Beispiel das zusätzliche Urlaubsentgelt und die Jahressonderzahlung – dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Etwas anderes galt für die als Leistungszulage bezeichnete Zahlung, die mangels anderer Anhaltspunkte in diesem konkreten Fall wohl für die Normalleistungen der Arbeitnehmerin gewährt wurde und damit auf den Mindestlohn anrechenbar war.

Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung nach den Gegenleistungen für den anteiligen Grund und Boden und für den Bau der Wohnung zu bemessen ist, nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes verstößt.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, die sich z. B. aus dem Kaufvertrag über ein Grundstück ergibt. Wenn sich jedoch aus weiteren mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bau beauftragt.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt und klar gestellt, welche Aufwendungen beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind:
  • Die Ausbaukosten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die vom Erwerber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten und dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.
  • Eigenleistungen und Aufwendungen für Ausbaumaßnahmen, bei denen es an einem derartigen in personeller, inhaltlicher und finanzieller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss des Kaufvertrags fehlt, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.

Kürzung der Verpflegungspauschale bei Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.

Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt klar gestellt, dass Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und ähnliche Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff nicht die Kriterien einer Mahlzeit erfüllen und deshalb nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen.

Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung

Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Im entschiedenen Fall dienten die Zahnaufhellungen dazu, die aufgrund der Vorschädigung eingetretene Verdunklung der Zähne zu behandeln. Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen beseitigten.

Vorsteuerabzug im Regelverfahren bei ungeklärter Ansässigkeit und offenem Umsatzsteuerausweis

Für im Ausland ansässige Unternehmer kommen zwei Verfahren in Betracht, um in Deutschland Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Wenn er inländische Umsätze tätigt, greift das allgemeine Besteuerungsverfahren. Ansonsten muss er grundsätzlich das Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchlaufen. Erteilt ein Unternehmer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, ist aber unklar, ob er im Inland oder im Ausland ansässig ist und ob für seine Umsätze gegebenenfalls der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Umkehr der Steuerschuldnerschaft), kommt immer das allgemeine Besteuerungsverfahren zur Anwendung. Entweder liegt ein richtiger Steuerausweis für seine inländischen Umsätze vor. Oder der (möglicherweise ausländische) Unternehmer hat die Umsatzsteuer unrichtig ausgewiesen und schuldet sie aus diesem Grund.

Beide Varianten führen zur Pflicht, eine Umsatzsteuererklärung im Inland abzugeben und damit zur Berechtigung, mit dieser Erklärung die Vorsteuerbeträge geltend zu machen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab 17.8.2015

Ab dem 17.8.2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung gelten, die regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) werden dann nach dieser Verordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Nach bisherigem deutschen Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht, was sich nunmehr ändert. Ab dem 17.8.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht befindet. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer.

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Pflichtteilsrecht.

Wer nach den genannten Kriterien seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben könnte, sollte deshalb kurzfristig seine Nachlassplanung überprüfen, nötigenfalls hierzu fachlichen Rat einholen und sich auch über neue Möglichkeiten der Gestaltung informieren.

Sonntag, 31. Mai 2015

Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Immobilie sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen. Dazu kann auch gehören, dass bei einem lang andauernden Leerstand einer möblierten Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung unmöbliert zur Vermietung angeboten werden.

Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen ist der Vermieter beweispflichtig. Wesentliche Indizien dafür sind u. a. Inserate in einschlägigen Zeitschriften, die Beauftragung eines Maklers und eben auch die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, wenn alle vorherigen Bemühungen nicht zum Erfolg führen.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Vom finanziell abhängigen Ehegatten erhaltene Zinsen unterliegen der tariflichen Einkommensteuer

Ein Ehemann hatte seiner Frau für den Kauf eines fremdvermieteten Hauses ein Darlehen gewährt und hierfür Zinsen erhalten. Die Ehefrau war mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch ihren Ehemann angewiesen. Die gezahlten Schuldzinsen machte die Ehefrau als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften geltend. Der Ehemann beantragte die Versteuerung der Zinserträge mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen jedoch der tariflichen Einkommensteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht, weil die Ehefrau von ihrem Mann finanziell abhängig war.

Hinweis: Der BFH hatte 2014 zwar entschieden, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer bei Zinszahlungen zwischen nahen Angehörigen nicht ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat er seine Rechtsprechung aber präzisiert.

Anrechnung der Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung in voller Höhe mit Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung zu verrechnen sind und deshalb die Zuschüsse nicht auf Beitragsleistungen und auf Zusatzleistungen aufzuteilen sind.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen veröffentlicht: Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge werden zurückgewiesen, soweit sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung bei den Finanzämtern noch anhängig waren und mit ihnen geltend gemacht wurde, die Anrechnungsregelung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 9.4.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2010.

Hinweis: Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl) II vorgesehenen BFH-Entscheidungen vorab auf den Internet-Seiten des BMF zu veröffentlichen. Die zum Abdruck im BStBl II bestimmten BFH-Entscheidungen sind damit bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet, und nicht mehr erst nach Auslieferung des die BFH-Entscheidung enthaltenden BStBl allgemein anzuwenden.

Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs

Ein pensionierter Ingenieur, der im Ruhestand eine Gutachtertätigkeit ausübt, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Frage, wo in einem solchen Fall der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt. Danach richtet es sich, in welcher Höhe Aufwendungen abgezogen werden können. Der Ingenieur bezog neben seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ein Ruhegehalt, das wesentlich höher als die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit war. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht mit zu berücksichtigen sind.

Der Ingenieur übte seine Tätigkeit ausschließlich in einem im Keller befindlichen häuslichen Arbeitszimmer aus. Die Kosten dafür konnte er in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20.7. bis 28.8.2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1.10.2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei der Maklercourtage kommen

Am 27.3.2015 hat das Mietrechtsnovellierungsgesetz die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen und wird am 1.6.2015 in Kraft treten. Allerdings müssen die meisten Bundesländer noch die Gebiete festlegen, in denen sie einen „angespannten Wohnungsmarkt“ sehen.

Das Gesetz ermöglicht es den Bundesländern, bestimmte Gebiete zu angespannten Wohnungsmärkten zu erklären und dort die Mieten zu deckeln. Bei einer Neuvermietung dürfen Vermieter in diesen Gebieten die Miete künftig nicht mehr beliebig erhöhen. Ausschlaggebend für die Festlegung der Gebiete sollen die Indikatoren Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung sein. Die Festlegung der Gebiete ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt. In diesen festgelegten Gebieten darf die Miete dann nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus den örtlichen Mietspiegeln. Die Deckelung gilt auch für die Staffelmiete. Bei der Indexmiete ist die vereinbarte Miete gedeckelt. Ausnahmen sind vorgesehen für Neubauten, umfassende Modernisierungen und bereits bestehende Mietverträge. Dabei gelten als Neubauten Wohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals vermietet worden sind. Als umfassend gilt eine Modernisierung, wenn mehr als ein Drittel der Mittel aufgewendet wird, die ein vergleichbarer Neubau gekostet hätte.

Das Gesetz sieht auch vor, dass bei einer Vermietung derjenige den Makler zahlt, in dessen Auftrag der Vermittler tätig wird. Es gilt die Regel „Wer bestellt, bezahlt“. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge

Ein Steuerzahler war seit Juli 1997 wesentlich an einer AG beteiligt. Mit Verträgen von 1999 und 2000 veräußerte er die Aktien gegen Leibrenten. Er machte von dem Wahlrecht Gebrauch, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Im Jahr 2004 flossen dem Steuerzahler aus den Verträgen Einnahmen von 402.980 € zu. In seiner Einkommensteuererklärung gab er nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 201.490 € mit der Begründung an, die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren (jetzt Teileinkünfteverfahren).

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Steuerzahlers: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung richtet sich die Besteuerung bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz und bei Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat.

Sonntag, 3. Mai 2015

Anrechnung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer durch einen Ehepartner nach Scheidung der Ehe

Ist eine Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer schon geschieden, werden die gegenüber den Eheleuten ergangenen Vorauszahlungsbescheide aber bestandskräftig und leistet einer der früheren Ehegatten, ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt der Wille erkennbar ist, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen, ist davon auszugehen, dass der Ehepartner auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte. Dies insbesondere dann, wenn das Finanzamt keine Kenntnis von der Scheidung hatte. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Werden die gemeinsam festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur von einem der früheren Ehepartner gezahlt, sollte er zum Zeitpunkt der Zahlung klar und unmissverständlich darlegen, dass er nur seine eigene Steuerschuld begleichen will, sofern er nicht auf die Gesamtschuld zahlen möchte. Dies kann z. B. bei der Betextung der Überweisung geschehen.

Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

Erzielt ein Steuerzahler Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, z. B. aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, ist der ggf. zustehende Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer von höchstens 1.250 € nicht mehrfach, sondern nur einmal zu gewähren. Die getätigten Aufwendungen sind entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, bleibt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – für den Zeitraum von 2007 bis 2009 der Abzug der Kosten in voller Höhe auch dann möglich, wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Damit wird die in 2010 rückwirkend ab 2007 eingeführte Regelung entschärft, dass für den unbeschränkten Abzug kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gilt ein qualitativer Maßstab. Entscheidend ist, dass der Steuerzahler im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbstständigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.

Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin gab in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt ließ nur die Entfernungskilometer gelten. Vor Gericht bekam die Lehrerin Recht.

Der Lehrerin kam zugute, dass sie nicht nur eine Betriebsstätte hatte, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung zukam, galten für sie die gleichen Regeln wie für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. In einem anderen Verfahren hatte der BFH entschieden, dass die Aufwendungen eines Selbstständigen für regelmäßige Autofahrten zu seinem einzigen Auftraggeber nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Hinweis: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Haftung bei Schaden durch ungesichert abgestellten Einkaufswagen

Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines Pkw neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das danebenstehende Fahrzeug, haftet nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat.

Das hat das Amtsgericht München entschieden. Nach den Urteilsgründen ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, habe allerdings nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun.


Darlehen einer Kommanditgesellschaft an ihre Kommanditisten kann betrieblich veranlasst sein

Eine Kommanditgesellschaft hatte ihren Kommanditisten verzinsliche Darlehen gegeben, die diese zur Zahlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen verwendeten, die wiederum an eine Bank zur Sicherung von Darlehen der Gesellschaft abgetreten waren. Die Gesellschaft aktivierte die Gesellschafter-Darlehen in ihrer Bilanz. Das Finanzamt wertete die Darlehen aber als Entnahmen der Gesellschafter. Hierdurch wurden die steuerlichen Kapitalkonten negativ und die Gesellschafter konnten deswegen ihre Verlustanteile an der Gesellschaft nicht mehr direkt im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Gesellschaft, dass die Darlehen betrieblich veranlasst waren, weil sich durch die Zinszahlungen das Betriebsergebnis und durch den Ausweis der Darlehensforderungen die bilanzielle Situation der Gesellschaft verbessert hatten.

Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten

Ob eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, hängt u. a. auch von der Feststellung ab, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses eines Arbeitnehmers befindet. Hält sich ein Arbeitnehmer zusammen mit einem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten Zweithaushalt auf, bedeutet das noch nicht, dass dort auch der Lebensmittelpunkt liegt.

Die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung eines Arbeitnehmers kann dessen Lebensmittelpunkt darstellen, auch wenn er sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem Lebensgefährten am Beschäftigungsort aufhält. Hier kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalles an.

Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs wird die bisher für berufstätige Ehegatten geltende Rechtsprechung auch auf unverheiratete Lebensgefährten ausgedehnt.

Vermieter müssen Wohnungsschäden beseitigen

Auch wenn der Mieter einen Brandschaden selbst verursacht hat, kann er vom Vermieter die Behebung verlangen und bis dahin sogar die Miete mindern. Das gilt zumindest dann, wenn der Mieter die Kosten einer Wohngebäudeversicherung des Vermieters übernehmen muss. Denn der Mieter kann in einem solchen Fall erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Versicherung im Schadensfall auch zu Gute kommen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte die zwölfjährige Tochter der Mieter Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen. Das erhitzte Öl hatte einen Brand in der Küche verursacht. Vermieter sind zwar grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in Stand zu halten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Für das Gericht war aber entscheidend, dass der Vermieter eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die Kosten hierfür aber auf die monatliche Miete umgelegt hatte. Deshalb kann der Mieter sich darauf verlassen, dass die Leistungen der Versicherung auch vom Vermieter in Anspruch genommen werden. Ferner billigten die Richter dem Mieter zu, die Miete bis zur Schadensbeseitigung mindern zu dürfen. Ob diese Sichtweise auch gilt, wenn der Vermieter mit einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsprämie für seine übrigen Mietwohnungen rechnen muss, hat das Gericht offengelassen.

Donnerstag, 9. April 2015

facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei der Einrichtung einer facebook-Seite des Arbeitgebers kein Mitbestimmungsrecht. Zwar besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Allerdings wird dabei vorausgesetzt, dass eine solche Einrichtung zumindest zum Teil aus sich heraus automatisiert Aufzeichnungen über Mitarbeiter erstellt. Wenn, wie in diesem Fall, Dritte auf der facebook-Seite Beschwerden über die Mitarbeiter eintragen, ist das nicht der Fall. Etwas anderes könnte in Bezug auf die Aktivitäten der Mitarbeiter gelten, die die Seite pflegen, da diese aufgezeichnet werden können. In dem hier entschiedenen Fall nutzten aber mehrere Mitarbeiter den gleichen Zugang, sodass Rückschlüsse auf einzelne nicht möglich waren.

(Quelle: Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf)

Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Der nachfolgende Fall zeigt, wie kleinlich die Finanzverwaltung sich in vielen Fällen zeigt: Ein Finanzamt hatte den Abzug der Kosten von 357 € für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung mit der Begründung abgelehnt, die Dichtheitsprüfung sei wie eine vom TÜV durchzuführende Sicherheitsprüfung im Gegensatz zur Wartung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und daher nicht begünstigt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient hat und somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit sichert die nachhaltige Nutzbarkeit, dient der Vorbeugung von Schäden und gehört damit zu den Instandhaltungen.

Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig.

In einem weiteren Fall hatte eine Karnevalsgruppe Merchandisingartikel in Höhe von 5.000 € verkauft. Auch in dem Fall überstiegen die Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit nicht die neu festgesetzten Grenzen.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an.

Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des Auftraggebers sein.

Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Investitionsabzugsbetrag: Strenge Maßstäbe für Existenzgründer zur Glaubhaftmachung ihrer Investitionsabsicht

Existenzgründer haben bereits vor der Gründung ihres Unternehmens die Möglichkeit, für geplante Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag gewinn- und damit auch steuermindernd geltend zu machen. An die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht sind strenge Maßstäbe anzulegen. Zwar muss die Bestellung eines Wirtschaftsguts nicht bis zum Ende des Jahres nachgewiesen werden, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird, aber andere Indizien müssen auf eine bevorstehende unverrückbare Investitionsabsicht hinweisen. Die bloße Behauptung reicht nicht aus. Damit hat der Bundesfinanzhof  die bisher schon von ihm vertretene Ansicht bestätigt.

Kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes

Steuerzahler hatten im Jahr 2001 mittels Einkommensteuerbescheid die Nachricht erhalten: „Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2001, soweit sich Ihre Einkommensverhältnisse nicht gravierend ändern.“ Die Rentner lehnten die Aufforderung, für 2010 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ab, sodass das Finanzamt schätzte.

Letztlich entschied der Bundesfinanzhof, dass in dem entschiedenen Fall spätestens ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen mehr bestand. Durch das Alterseinkünftegesetz war die Besteuerung der Renten zum 1.1.2005 neu geordnet worden.

Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen

Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung bezieht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Sonntag, 1. März 2015

Besteuerung der Mütterrente ab 2014

Mütter oder Väter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, erhalten für die Erziehung jedes Kindes ab dem 1. Juli 2014 einen zusätzlichen Entgeltpunkt. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 € im Westen und 25,74 € im Osten. Beginnt eine Rente erst ab dem 1.Juli 2014, können für jedes Kind zusätzlich bis zu 12 Monate (maximal insgesamt 24 Kalendermonate) Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Es handelt sich nicht um eine eigene, sondern um einen Bestandteil der Rente. Sie unterliegt gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Fraglich war, wie die Mütterrente zu besteuern ist.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich dazu geäußert:

  • Es handelt sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen.
  • Der bisherige steuerfreie Teil der Rente ist um den steuerfreien Teil der „Mütterrente“ zu erhöhen.
  • Die „Mütterrente“ wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen.
  • Die Höhe der Besteuerung der „Mütterrente“ richtet sich nach dem Jahr, in dem erstmals eine Rente bezogen wurde. Bei einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der „Mütterrente“ – wie auch der der ursprünglichen Rente – 50 Prozent.

Hinweis: Der lebenslange Freibetrag kann erst im Jahr 2015 ermittelt werden, wenn die Mütterrente volle 12 Monate bezogen worden ist. Betroffene Steuerzahler sollten deshalb die Neuberechnung des Rentenfreibetrags bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2014 beantragen.

Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen

Die selbstständige Tätigkeit einer Moderatorin von Werbesendungen für einen Verkaufssender (im entschiedenen Fall: Präsentation von Produkten aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit sowie Reisen) gehört nicht zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Sie ist als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kam im entschiedenen Fall eine schriftstellerische Tätigkeit für die Moderatorin nicht in Betracht. Es lag auch keine journalistische Tätigkeit vor, weil dazu eine kritische Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Inhalten notwendig gewesen wäre. Eine künstlerische Tätigkeit war auch nicht gegeben, weil es an der eigenschöpferischen Ausrichtung der Tätigkeit der Steuerzahlerin als Verkaufsmoderatorin fehlte.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.

Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 fast unveränderte Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab 1.1.2015 aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.

Danach gilt künftig Folgendes:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt.
  • Zuwendungen bis 110 € bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.

Keine unbegrenzte Räum- und Streupflicht eines Anwohners bei Schnee und Eisglätte

In dem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall war eine Fußgängerin auf einem Privatweg gestürzt, weil sie auf eine nicht erkennbare vereiste Stelle getreten war. Dabei hatte sie sich den Arm gebrochen. Der Anwohner hatte einen Streifen auf dem Privatweg geräumt, ein Teil des Wegs blieb ungeräumt. Die Fußgängerin verlangte vom Anwohner Schmerzensgeld, da er den Weg nicht ausreichend geräumt hätte. Nach deren Vorstellung müsste der geräumte Streifen so breit sein, dass ein PKW und ein Fußgänger aneinander vorbei kommen könnten.

Das Gericht wies die Klage auf Schmerzensgeld ab. Nach Ansicht der Richter gelten zwar auch für einen Privatweg Räum- und Streupflichten, zumal im entschiedenen Fall nicht offensichtlich war, dass es sich um einen Privatweg handelte. Der Weg sei jedoch ausreichend geräumt gewesen. Bei einem Fußweg müsse der geräumte Streifen so breit sein, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen. In einem solchen geräumten Bereich können auch vereinzelt glatte Stellen vorkommen. Die Räum- und Streupflicht könne nicht so weit gehen, dass jegliche Gefahr verhindert werden müsse. Dies könne einem Anwohner nicht zugemutet werden. Im Ergebnis räumte das Gericht der Fußgängerin ein erhebliches Mitverschulden ein, da sie den geräumten Weg leicht erkennen konnte, diesen Streifen aber nicht genutzt hatte.

Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015

Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 1.1.2015 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot.

Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 1.1.2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen.

Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die „faktische Unmöglichkeit“ der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig.

Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.

Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau führt nunmehr auch -wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung- die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt.

Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 25.000,00 € festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000,00 €, 15 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000,00 und 1 Mio. € sowie 20 % bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio. €.

Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt

Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam einen Mähdrescher, den sie sodann ohne gesondertes Entgelt im Rahmen ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs nutzen, sind die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft unmittelbar Leistungsempfänger bei der Lieferung des Mähdreschers. Sie können deshalb den auf sie entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer aus dem Einkauf des Mähdreschers als Vorsteuer abziehen. Die Bruchteilsgemeinschaft als solche ist nicht Unternehmerin, da sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Erwirbt ein Miteigentümer den Miteigentumsanteil eines anderen Miteigentümers, liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen den beiden Miteigentümern vor, sodass der Erwerber die ihm vom Veräußerer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Weist der Veräußerer in der Rechnung die Umsatzsteuer zu niedrig aus, so kann der Leistungsempfänger gleichwohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Eine zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer ist (im Gegensatz zu einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer) eine gesetzlich geschuldete Steuer.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei Berechnung des Progressionsvorbehalts

Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Pauschbetrag oder diesen übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.

Bei einem Ehepaar wurden im Rahmen der Veranlagung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei dem Ehemann die tatsächlichen Werbungskosten i. H. v. 1.142 € und bei der Ehefrau der Pauschbetrag abgezogen. Die Eheleute bezogen beide Elterngeld und machten nun geltend, dass zusätzlich auch noch der Pauschbetrag bei dem bezogenen Elterngeld zu kürzen sei. Begründet wurde dies damit, dass der Pauschbetrag noch nicht verbraucht sei, weil der Ehemann Werbungskosten in tatsächlicher Höhe geltend gemacht habe.

Ein solcher zusätzlicher Abzug ist jedoch nicht möglich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Ansatz des Pauschbetrags bei der Einkommensermittlung nicht in Frage kommt, weil keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen wurden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Sonntag, 1. Februar 2015

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das lange erwartete endgültige Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht und damit die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) abgelöst, weil die bisherigen Stellungnahmen „veraltet und technisch überholt waren.“ Das BMF ist der Auffassung, dass durch GoBD „keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung“ eingetreten ist. Die Anpassungen seien im Hinblick auf die technischen Entwicklungen vorgenommen worden.

Die GoBD beschäftigen sich insbesondere mit der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher und außersteuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit für die Führung elektronischer Aufzeichnungen und Bücher, mit den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit, Richtigkeit. Weiter werden das Belegwesen (insbesondere die Belegfunktion), die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle und das interne Kontrollsystem, die Datensicherheit und die elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geregelt. Auch der Datenzugriff und die Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit und Fragen der Zertifizierung und Softwaretestdaten werden geregelt. Da sich die GoBD sowohl auf Groß- als auch auf Kleinbetriebe beziehen, wird darauf hingewiesen, dass sich die einzelnen Anforderungen an der Betriebsgröße orientieren.

Die endgültige Fassung der GoBD gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen.

Hinweis: Wichtige Forderungen insbesondere der Steuerberaterschaft sind im jetzt veröffentlichten BMF-Schreiben nicht berücksichtigt worden. So ist z. B. der Begriff „steuerrelevante Daten“ nicht definiert. Auch die vielen Praxisprobleme sind vom BMF nicht berücksichtigt worden. Obwohl in den letzten 20 Jahren erhebliche technische Entwicklungen eingetreten sind, hat die Verwaltung diese Änderungen gar nicht berücksichtigt. Das BMF hat auch nicht berücksichtigt, dass es fast unmöglich ist, Software bis zum 31.12.2014 umzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF noch eine Übergangsregelung schafft.

Anrechnung von Zulagen auf einen tarifvertraglich vereinbarten Mindestlohn

Wenn ein für allgemeinverbindlich erklärter sog. Mindestlohntarifvertrag für eine bestimmte Branche einen Mindestlohn „je Stunde“ vorschreibt, individuelle Arbeitsverträge aber eine geringere Stundenvergütung vorsehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung um bestimmte Zuschläge (z. B. für Spätschichten oder Nachtarbeit) und um vermögenswirksame Leistungen ergänzt wird, so ergibt sich die Frage, inwiefern diese Zuschläge und vermögenswirksamen Leistungen auf den zu zahlenden Mindestlohn angerechnet werden können.

So war es im Falle eines Altpapier-Sortierers, dessen Arbeitsvertrag eine Vergütung von 6,73 € je Stunde vorsah, während der für die Abfallwirtschaft geltende, für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohntarifvertrag einen Mindestlohn von 8,02 € je Stunde festgelegte. In dem Betrieb wurden aufgrund einer Betriebsvereinbarung Zuschläge bei regelmäßiger Nachtarbeit von 25 % und für Spätschichten von 5 % je Stunde gezahlt, außerdem vermögenswirksame Leistungen. So auch an den Altpapier-Sortierer.

Mit seiner Klage verlangte dieser von seinem Arbeitgeber für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2010 die Differenz zwischen dem Mindestlohn und dem ihm tatsächlich gezahlten Stundenlohn ohne Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen und der gezahlten Zuschläge für Spätschichten und Nachtarbeit, insgesamt 1.285,85 € brutto.

Der beklagte Arbeitgeber meinte, die gezahlten Zuschläge und vermögenswirksamen Leistungen seien auf den Mindestlohn anzurechnen, so dass die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers in entsprechender Höhe bereits erfüllt seien.

Diese Argumentation überzeugte das Bundesarbeitsgericht nur teilweise: Der Kläger könne den Mindestlohn von 8,02 € je Stunde verlangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers hätten die von ihm geleisteten Zuschläge für Nachtarbeit und die vermögenswirksamen Leistungen den Mindestlohnanspruch des Klägers in den jeweiligen Monaten nicht teilweise erfüllt. Demgegenüber sei der Vergütungsanspruch des Klägers, wie die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, durch Zahlung der Spätschichtzuschläge teilweise erloschen, weshalb der Arbeitgeber nur verpflichtet sei, an den Kläger insgesamt 1.180,96 € brutto zu zahlen.

Es kommt in diesen Fällen also immer auf eine sehr differenzierte Betrachtung an.

Bundesverfassungsgericht schafft Klarheit bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verschonungsregelungen im Erbschaftsteuergesetz für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.

Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Sie bedarf insbesondere beim Übergang großer Unternehmensvermögen der Korrektur.

Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Vorlagebeschluss weisen weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Beschäftigte auf. Betriebe können daher fast flächendeckend die steuerliche Begünstigung ohne Rücksicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen, obwohl der mit dem Nachweis und der Kontrolle der Mindestlohnsumme verbundene Verwaltungsaufwand nicht so hoch ist wie teilweise geltend gemacht wird. Sofern der Gesetzgeber an dem gegenwärtigen Verschonungskonzept festhält, wird er die Freistellung von der Lohnsummenpflicht auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten begrenzen müssen.

Auch die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Ziele des Gesetzgebers, nur produktives Vermögen zu fördern und Umgehungen durch steuerliche Gestaltung zu unterbinden, sind zwar legitim und auch angemessen. Dies gilt jedoch nicht, soweit begünstigtes Vermögen mit einem Anteil von bis zu 50 % Verwaltungsvermögen insgesamt in den Genuss der steuerlichen Privilegierung gelangt.

Die entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes sind insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.

Hinweis: Wer einen Steuerbescheid hat, muss sich aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes keine Sorgen machen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine großzügige Übergangsfrist ausgesprochen. Bis zum 30. Juni 2016 gilt das alte Recht grundsätzlich weiter. Alle bis dahin vom Finanzamt entschiedenen Übertragungen könnten deshalb begünstigt werden. In der Zwischenzeit muss der Gesetzgeber allerdings Neuregelungen schaffen, die auf den heutigen Tag zurückwirken können. Das Gericht erlaubt dem Gesetzgeber, im Falle einer exzessiven Ausnutzung der Begünstigungen Unternehmensübertragungen ab heute zu belasten.