Eine Kommanditgesellschaft hatte ihren Kommanditisten verzinsliche Darlehen gegeben, die diese zur Zahlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen verwendeten, die wiederum an eine Bank zur Sicherung von Darlehen der Gesellschaft abgetreten waren. Die Gesellschaft aktivierte die Gesellschafter-Darlehen in ihrer Bilanz. Das Finanzamt wertete die Darlehen aber als Entnahmen der Gesellschafter. Hierdurch wurden die steuerlichen Kapitalkonten negativ und die Gesellschafter konnten deswegen ihre Verlustanteile an der Gesellschaft nicht mehr direkt im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Gesellschaft, dass die Darlehen betrieblich veranlasst waren, weil sich durch die Zinszahlungen das Betriebsergebnis und durch den Ausweis der Darlehensforderungen die bilanzielle Situation der Gesellschaft verbessert hatten.
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