Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines Pkw neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das danebenstehende Fahrzeug, haftet nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat.
Das hat das Amtsgericht München entschieden. Nach den Urteilsgründen ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, habe allerdings nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun.
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