Das Recht eines Mieters, im Falle eines Mangels die Miete zu mindern, darf nur so lange ausgeübt werden, wie dieses Mittel seinen Zweck erfüllt. Lässt sich der Vermieter durch die Mietminderung nicht beeindrucken, muss der Mieter zu anderen Mitteln greifen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter über mehrere Jahre gar keine oder nur wenig Miete gezahlt. Wegen Schimmel in der Wohnung kürzte er die Zahlungen um 20% und behielt darüber hinaus weitere 80% ein, um den Vermieter unter Druck zu setzen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Miete darf nicht vollständig und auch nicht endlos zurückgehalten werden. Zwar kann ein Mieter die Miete mindern und darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht in der Form geltend machen, dass er einen Teil der Miete einbehält und das Geld an den Vermieter erst auszahlt, wenn der Mangel beseitigt ist. Letzteres geht aber nur so lange, wie der Zweck erfüllt wird, den Vermieter unter Druck zu setzen. Rechtlos ist der Mieter dadurch nicht, so die Richter. Spätestens dann, wenn die Mietminderung keine Ergebnisse zeigt, kann der Mieter auf Mangelbeseitigung klagen oder die Arbeiten durchführen lassen und die Rechnung an den Vermieter weiterreichen. Auf einen zeitlichen Rahmen oder die Höhe der Mietminderung hat sich das Gericht nicht festgelegt. Der einbehaltene Betrag muss aber in angemessener Relation zur Bedeutung des Mangels stehen.
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