Veräußert ein Unternehmer jeweils Unternehmensteile, mit denen kein selbstständiges Unternehmen fortgeführt werden kann, an verschiedene Erwerber, liegt keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Gleiches gilt erst recht, wenn mehrere Unternehmer einzelne Unternehmensteile an verschiedene Erwerber veräußern. Dabei ist es unbeachtlich, ob zwischen den veräußernden Unternehmern gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestehen. Für die Frage, ob eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist jede Veräußerung einzeln zu bewerten. Die Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass der Erwerber mit dem erworbenen (Teil-)Vermögen die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzen kann und dies auch beabsichtigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen