Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind unter bestimmten Voraussetzungen auf das vorangegangene Veranlagungsjahr rücktrags- oder in die Zukunft vortragsfähig. Der am Schluss eines Jahres verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Dies geschieht durch einen Steuerbescheid, der die Grundlage für die spätere Berücksichtigung der Verluste in einem Einkommensteuerbescheid ist.
Die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts ist auch noch nach Ablauf der für diesen Bescheid bestehenden Frist möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Festsetzungsfrist für den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist und die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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