Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von 1.250 € zum Abzug zugelassen. Die Abzugsbeschränkung gilt selbst dann, wenn das Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen gehört. Sie wird nur für den Fall aufgehoben, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.
Auch das Arbeitszimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus ist als häusliches Arbeitszimmer zu bewerten. Von dieser grundsätzlichen Rechtslage wird eine Ausnahme nur zugelassen, wenn die Räume für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet sind. Es handelt sich dann um eine auch nach außen erkennbare berufliche und betriebliche funktionale Büroeinheit. Wichtiges Indiz für die Anerkennung einer derartigen Ausnahmesituation ist die Beschäftigung von Mitarbeitern in den Räumen.
Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof den Abzug aller Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Gesellschafters einer GbR abgelehnt. Er erledigte in dem Raum einen Teil seiner Büroarbeiten, seine Ehefrau Sekretariatsarbeiten. Das häusliche Arbeitszimmer war von der Gesellschaft angemietet. Die Mietgeldzahlungen wurden bei der GbR als Betriebsausgaben und bei dem Gesellschafter als Sonder-Betriebseinnahmen berücksichtigt.
Die typisierende Begrenzung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen hat zusätzliche Folgen. Die Zugehörigkeit der Räume des häuslichen Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen führt im Falle der Grundstücksveräußerung oder Beendigung der beruflichen Tätigkeit zur Versteuerung von im Einfamilienhaus eventuell vorhandenen stillen Reserven.
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