Der private Eigenverbrauch von Waren in Bäckereien, Fleischereien und Gaststätten kann entweder einzeln aufgeschrieben oder nach den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Pauschbeträgen angesetzt werden. So wird beispielsweise 2015 für Fleischereien der Entnahmewert von dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegenden Waren pauschal mit 831 € pro Person angenommen. Ist der anzusetzende Pauschbetrag höher als die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegenden Wareneinkäufe, ist der Pauschbetrag entsprechend zu beschränken; denn als Eigenverbrauch kann nur etwas entnommen werden, was auch vorher betrieblich eingekauft wurde.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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