Sonntag, 1. November 2015

Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich auch im Verhältnis zum Sportverein um eine reine Gefälligkeit. Diese Gefälligkeit spielt sich im außerrechtlichen Bereich ab, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein nicht bestehen.

Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem eine Großmutter ihre Enkelin zu einer Sportveranstaltung brachte und auf der Fahrt einen Verkehrsunfall erlitt. Die gegen den Sportverein gerichtete Klage auf Schadensersatz wies das Gericht ab.

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