Dienstag, 15. Dezember 2015

Zuordnung der Steuerbefreiung für ein Familienheim oder ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück

Der Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken oder zu eigenen Wohnzwecken genutzter Familienheime ist erbschaftsteuerlich begünstigt. Ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück unterliegt mit 90 % seines Werts der Besteuerung. Der Erwerb eines vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims kann beim überlebenden Ehepartner, bei Kindern oder Kindern verstorbener Kinder im Fall der sofortigen Eigennutzung zur vollständigen Steuerbefreiung führen. Ist eine Erbengemeinschaft Erwerber von derart begünstigtem Vermögen, können die zuvor genannten Steuervergünstigungen nur entsprechend der jeweiligen Erbquote in Anspruch genommen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die quotale Zuordnung der Steuervergünstigungen auch anzuwenden ist, wenn mehrere Personen Erben von sowohl steuerlich begünstigtem als auch nicht begünstigtem Vermögen werden und im Zuge der späteren Erbauseinandersetzung einer der Beteiligten das begünstigte und der andere das nicht begünstigte Vermögen erhält. Nach dem Urteil stehen demjenigen Erben die vollen Steuervergünstigungen für begünstigtes Vermögen zu, der dieses Vermögen erhält. Die Steuervergünstigung ist nicht auf den Anteil des Erben am Nachlass beschränkt.

Die vorstehenden Grundsätze zu einem Begünstigungstransfer gelten auch, wenn ein Erbe im Rahmen einer Nachlassteilung seinen erworbenen Anteil am begünstigten Vermögen auf einen Miterben überträgt. Selbst bei einer Übertragung von begünstigtem Vermögen auf Grund einer vom Erblasser begründeten Verpflichtung oder im Rahmen einer Nachlassteilung steht die Steuerbefreiung nicht dem Ersterwerber zu. Nur der nachfolgende Erwerber, der das steuerbegünstigte Vermögen erhält, kann die Steuervergünstigung oder –befreiung für sich in Anspruch nehmen.

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