Werkzeugkostenzuschüsse, die ein Auftraggeber seinem Zulieferer gewährt, sind Gewinn erhöhend zu erfassen, wenn der Auftraggeber Eigentümer der Werkzeuge wird. Die Gewinnerhöhung darf weder durch einen Rechnungsabgrenzungsposten noch durch eine Rückstellung neutralisiert werden. Der geleistete Zuschuss stellt die Gegenleistung für die übertragenen Werkzeuge dar, sodass eine Aktivierung beim Hersteller nicht möglich ist.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um einen Automobilzulieferer, der Spezialwerkzeuge für die Herstellung von Kfz-Teilen anfertigte. Der Auftraggeber leistete einen Werkzeugkostenzuschuss, der im Regelfall die Herstellungskosten der Werkzeuge um 20 % überstieg. Durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts gingen die Werkzeuge in das zivilrechtliche Eigentum des Auftraggebers über. Der Hersteller aktivierte die Werkzeuge mit den angefallenen Herstellungskosten und schrieb diese auf die voraussichtliche Nutzungsdauer ab. In Höhe der erhaltenen Zuschüsse wurde ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, den der Unternehmer über die voraussichtliche Lieferdauer der mit diesen Werkzeugen gefertigten Teile erfolgwirksam aufgelöst hatte.
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