Für im Ausland ansässige Unternehmer kommen zwei Verfahren in Betracht, um in Deutschland Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Wenn er inländische Umsätze tätigt, greift das allgemeine Besteuerungsverfahren. Ansonsten muss er grundsätzlich das Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchlaufen. Erteilt ein Unternehmer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, ist aber unklar, ob er im Inland oder im Ausland ansässig ist und ob für seine Umsätze gegebenenfalls der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Umkehr der Steuerschuldnerschaft), kommt immer das allgemeine Besteuerungsverfahren zur Anwendung. Entweder liegt ein richtiger Steuerausweis für seine inländischen Umsätze vor. Oder der (möglicherweise ausländische) Unternehmer hat die Umsatzsteuer unrichtig ausgewiesen und schuldet sie aus diesem Grund.
Beide Varianten führen zur Pflicht, eine Umsatzsteuererklärung im Inland abzugeben und damit zur Berechtigung, mit dieser Erklärung die Vorsteuerbeträge geltend zu machen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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