Freitag, 25. Mai 2012
Abhängigkeit des bezahlten Jahresurlaubs von Mindestarbeitszeit
Einer nationalen Regelung, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit abhängt, steht die europäische Richtlinie über Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entgegen. So entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Fall einer französischen Arbeitnehmerin, die auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erlitten hatte und infolge dessen über ein Jahr krankgeschrieben war. Um für diesen Zeitraum Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung zu erhalten, wandte sie sich an die französischen Gerichte.
Dem Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob die französische Regelung, nach der ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer 10 Tage (bzw. einen Monat vor Februar 2008) bei demselben Arbeitgeber im Bezugszeitraum gearbeitet hat, mit der Richtlinie vereinbar ist, was der Gerichtshof verneinte. Sollte eine richtlinienkonforme Auslegung des französischen Rechts nicht möglich sein, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Arbeitnehmerin sich gegenüber dem Arbeitgeber unmittelbar auf die Richtlinie berufen oder den Staat auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums
Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Diese Fahrten sind wie Dienstfahrten in voller Höhe als (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, weil eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Fahrtkosten selbst getragen werden.
Hinweis: Betroffene Personen, die noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, sollten dies jetzt tun. Sind Steuererklärungen abgegeben worden und liegt bereits ein Steuerbescheid vor, sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob noch eine Möglichkeit der Änderung besteht.
Kein Vertrauensschutz bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch
Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist gesetzlich geregelt. Für jeden Kalendermonat hat der Unternehmer 1 % des inländischen Kfz-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Privatanteil zugrunde zu legen. Rabatte und Nachlässe, die beim Erwerb des Fahrzeugs gewährt wurden, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs.
Der Nachweis einer geringeren privaten Nutzung ist möglich. Zu diesem Zweck sind die Aufwendungen durch Belege nachzuweisen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Eine Lose-Blatt-Sammlung reicht nicht. Anzugeben sind Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt; weiterhin Reiseziel, Reiseroute, Reisezweck und der Name der aufgesuchten Geschäftspartner.
Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein in Form einer Excel-Tabelle geführtes Fahrtenbuch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder die Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Das Finanzgericht stellt weiterhin klar, dass es keinen Vertrauensschutz aufgrund einer fehlerhaften Anwendung (Verwaltungspraxis) in den Vorjahren gibt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Weitere Informationen zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches finden Sie auch » hier
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) abziehbaren Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Werden die Höchstbeträge nach dem BUKG geltend gemacht, prüft das Finanzamt nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten sind. Anstelle der Höchstbeträge nach BUKG können auch nachgewiesene höhere Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dann prüft das Finanzamt aber insgesamt, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.
Nach dem Bundesumzugskostengesetz gelten ab 1. Januar 2012 folgende Höchstbeträge: Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind können bis maximal 1.657 € geltend gemacht werden.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1.314 €, für Ledige 657 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 289 €.
Hinweis: „Verheiratete“ im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind auch:
- verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde
- Ledige, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft gewähren
- Ledige, die auch in der neuen Wohnung Personen aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht entbehren können.
- Einer Lebenspartnerschaft gleichgestellt sind derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.
(Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums)
Vergütung und Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich in einer Entscheidung mit Fragen der Behandlung von Geschäften der Gesellschaft mit den Gesellschaftern und der Angemessenheit der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers, jeweils im Falle bilanzieller Unterkapitalisierung, zu beschäftigen.
Das Gericht stellte hierzu folgende Leitsätze auf:
- Auch bei einer bilanziellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft sind Geschäfte mit Gesellschaftern nicht per se verboten, wenn sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind, also auch mit einem Dritten so abgeschlossen worden wären.
- Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d. h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.
- Die Gesellschafter haben bei der Auswahl des Geschäftsführers einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Ermessensspielraum.
- In eng zu fassenden Ausnahmefällen kann der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft gehalten sein, selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken.
- Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG setzt einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft voraus. Ein solcher kann bei zwischenzeitlicher wirtschaftlicher Erholung der Gesellschaft nach verlustreichen Jahren nicht angenommen werden.
Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß
Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen seit dem 1.1.2005 elektronisch übertragen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es einem Unternehmer weiterhin gestattet werden, die Voranmeldungen in Papierform abzugeben, z. B. bei erheblichem finanziellen Aufwand.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß ist. Eine unbillige Härte liegt u. a. dann nicht vor, wenn das Unternehmen hohe Gewinne erzielt und über ausreichende Mittel verfügt, um die entsprechende Hardware anzuschaffen.
Verwalter muss Heizkosten nach Verbrauch abrechnen
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss in der Jahresabrechnung die Heizkosten nach Verbrauch auf die jeweiligen Wohnungseigentümer umlegen.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Verwalter bei den Heiz- und Wasserkosten nicht die angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger gezahlten Abschlagszahlungen in der Jahresrechnung berücksichtigt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Das Gericht war der Auffassung, dass in die Gesamtabrechnungen alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Brennstoffanschaffung stehen, aufzunehmen sind. Bei den Einzelabrechnungen hingegen sei die Heizkostenverordnung zu berücksichtigen. Diese schreibe eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Die damit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnung von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter in der Abrechnung erläutern. Im entschiedenen Verfahren habe zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, nicht jedoch die Einzelabrechnungen, da diesen nicht der tatsächliche Verbrauch zu Grunde gelegen hat.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Verwalter bei den Heiz- und Wasserkosten nicht die angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger gezahlten Abschlagszahlungen in der Jahresrechnung berücksichtigt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Das Gericht war der Auffassung, dass in die Gesamtabrechnungen alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Brennstoffanschaffung stehen, aufzunehmen sind. Bei den Einzelabrechnungen hingegen sei die Heizkostenverordnung zu berücksichtigen. Diese schreibe eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Die damit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnung von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter in der Abrechnung erläutern. Im entschiedenen Verfahren habe zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, nicht jedoch die Einzelabrechnungen, da diesen nicht der tatsächliche Verbrauch zu Grunde gelegen hat.
Abonnieren
Posts (Atom)