Sonntag, 3. Januar 2016

Steueränderungsgesetz 2015: Einkommensteuerliche Änderungen für Gewerbetreibende

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen im Einkommensteuergesetz gelten ab dem 1.1.2016. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt.
Die wichtigsten Änderungen für Gewerbetreibende im Überblick:

  • Klarstellung der Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge: Erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode, sind die Gesamtkosten hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung insoweit zu mindern, als das Batteriesystem die Anschaffungskosten/Herstellungskosten erhöht hat. 
  • Rücklagenübertragung nach § 6b EStG: Bislang konnten Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nur auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte übertragen werden. Das schloss Reinvestitionen in ausländischen Betriebsstätten aus, so dass Veräußerungsgewinne sofort voll zu versteuern waren. Weil dies nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt, musste die Vorschrift geändert werden. Daher können zukünftig Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auch in ausländischen Betriebsstätten reinvestiert werden. Die Reinvestition beinhaltet das Wahlrecht, den Gewinn sofort zu versteuern, ihn im gleichen Jahr auf ein neues Wirtschaftsgut zu übertragen oder eine Rücklage für eine spätere Investition zu bilden. Außerdem kann auf Antrag bei einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. 
  • Investitionsabzugsbetrag: Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, muss das Wirtschaftsgut nicht mehr seiner Funktion nach benannt und der Nachweis für eine Investitionsabsicht nicht mehr geführt werden. Voraussetzung ist stattdessen zukünftig, dass der Unternehmer die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 

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