Sonntag, 3. Januar 2016

Steueränderungsgesetz 2015: Einkommensteuerliche Änderungen

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen im Einkommensteuergesetz gelten ab dem 1.1.2016. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt.
Die wichtigsten Änderungen für alle Steuerpflichtigen im Überblick:

  • Der ertragsteuerliche erweiterte Inlandsbegriff wird ausgedehnt, wodurch alle aus dem UN-
  • Seerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte für Deutschland nutzbar werden. Hiermit werden bisher mögliche steuerliche Vorteile ausländischer gegenüber inländischen Steuerzahlern nicht mehr nur für die Winderzeugung aus Offshore-Anlagen, sondern auch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Bereich des Festlandssockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgen (z. B. die gewerbliche Fischzucht), verhindert. 
  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können mit bis zu 13.805 € pro Jahr plus der gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Beträge entsprechend als sonstige Einkünfte angeben. Da das nicht immer erfolgt, gibt es eine neue Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten: Der Unterhaltsempfänger muss dem Unterhaltsleistenden seine Identifikationsnummer mitteilen, damit sie in der Einkommensteuererklärung des Unterhaltsleistenden angegeben werden kann. Durch diese Änderung soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Unterhaltsempfänger als sonstige Einkünfte abgesichert werden. Verweigert der Unterhaltsempfänger die Herausgabe dieser Identifikationsnummer, kann der Unterhaltsleistende diese beim Bundeszentralamt für Steuern in Erfahrung bringen. 
  • Für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen wird das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen. Da für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse grundsätzlich ein voller Betriebsausgabenabzug möglich ist, kann eine Betriebsvermögensmehrung aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse auch nicht nur zu 60 % besteuert werden. 

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