Die wichtigsten Änderungen für Kapitalanleger im Überblick:
- Der Steuerabzug bei Kapitalerträgen hat zukünftig unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu erfolgen. Dementsprechend haben Kreditinstitute beim Steuerabzug zukünftig die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden. Mit dieser Änderung entzieht der Gesetzgeber einem Urteil des Bundesfinanzhofs die Grundlage, nach dem eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden unter bestimmten Umständen vom Steuerabzug Abstand nehmen muss.
- Der Anspruch auf Dividendenzahlung wird nach einer Änderung des Aktiengesetzes zukünftig frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig. Auch eine noch spätere Fälligkeit kann durch Beschluss oder Satzung festgelegt werden. Dementsprechend wurde auch das Einkommensteuergesetz geändert, wonach der Tag der Fälligkeit als Zeitpunkt des steuerlich relevanten Zuflusses bestimmt wird. Damit soll verhindert werden, dass die Dividendenzahlungen als vor Fälligkeit zugeflossen gelten und die Kapitalertragsteuer bereits vor dem Zufluss der Dividenden erhoben wird.
- Durch eine Gesetzesänderung wird klargestellt, dass ein Freistellungsauftrag nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern von Kapitalerträgen zulässig ist. Beschränkt Steuerpflichtigen kann die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür maßgeblichen möglichen Gründe sind im Gesetz nunmehr abschließend aufgezählt. Die Klarstellung gilt in allen offenen Fällen.
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