Sonntag, 31. Januar 2016

Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

Ein Flugkapitän erzielte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren, u. a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“. Fraglich war, ob Preisgelder aus Turnierpokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als nicht steuerpflichtige Glücksspielgewinne zu behandeln sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann. Nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben ist das Turnierpokerspiel im Allgemeinen nicht als reines Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Allerdings muss die für die Qualifizierung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem „am Markt orientierten“, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit immer anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Bei einem Flugkapitän tragen die für den Beruf des Piloten erforderlichen Fähigkeiten dazu bei, dass der Geschicklichkeitsfaktor im Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücksspiel überwiege.

Das Gericht hatte schon früher in einem ähnlichen Fall so entschieden und dabei auch die antrainierten Fähigkeiten eines Spielers hervorgehoben.

Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung

Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit der 1 %‑Regelung auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden.

Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und leistete im Streitjahr eine Leasingsonderzahlung von 15.000 €. Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr ‑ wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips ‑ in voller Höhe im Jahr der Zahlung anstelle der Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine periodengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Finanzamt gelangte damit zu einem erhöhten Kilometersatz.

Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden, dass in solchen Fällen eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Bezug auf den Dienstwagen diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.

Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

Während seines Urlaubs ließ ein Ehepaar seine Katze in ihrer Wohnung betreuen. Die Rechnung von 302,90 € beglichen die Eheleute durch Überweisung. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleitungen.

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt eines Steuerzahlers aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden kann. Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerzahler selbst oder durch andere Haushaltsangehörige erledigt.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2016 beantragen

Auf Grund der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2016 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2015 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2015 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2016 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2016 bis zum 10.Februar 2016 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2016 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.Februar 2016 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2015 angemeldet und bis zum 10.Februar 2016 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.Februar 2017 fällige Vorauszahlung für Dezember 2016 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2016 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.April 2016 zu stellen.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Verfassungsbeschwerden gegen Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

Im Jahr 2002 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten nicht selbstständig Tätiger aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem Jahr 1996 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde vom Gesetzgeber eine Neuregelung mit einem Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung geschaffen. Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden seit 2005 zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann bis 2040 auf 100 % ansteigend besteuert.

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt werden. Dies gilt auch, wenn die hierfür bis zum Jahr 2004 geleisteten Beiträge unterschiedlich steuerentlastet waren.

Sonntag, 3. Januar 2016

Steueränderungsgesetz 2015: Änderungen für Kapitalgesellschaften

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen im Einkommen- und im Körperschaftsteuergesetz gelten ab dem 1.1.2016. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Analog zur Änderung bei der Einkommensteuer wird auch für die Körperschaftsteuer der ertragsteuerliche Inlandsbegriff erweitert. Dadurch werden die Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle nach dem UNSeerechtsübereinkommen zustehende Hoheitsbereiche ausgedehnt. Dies betrifft neben der Energieerzeugung auch alle anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone. 
  • Seit 2010 liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Das bedeutet, dass Verlustvorträge bei bestimmten konzerninternen Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten bleiben (Konzernklausel). Übertragungen durch die Konzernspitze selbst sind aber bisher von der Konzernklausel ausgeschlossen. Des Weiteren gelten Personengesellschaften nicht als „dieselbe Person“. Das ändert sich durch das Steueränderungsgesetz 2015. Die Konzernklausel wird auf Fallkonstellationen erweitert, in denen die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist. Es werden zudem generell neben einer natürlichen oder juristischen Person auch Personenhandelsgesellschaften, also OHG, KG oder vergleichbare ausländische Personenhandelsgesellschaften, als Konzernspitze zugelassen. Dabei müssen sich die Anteile am Veräußerer oder am Erwerber oder am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger jeweils zu 100 % im Gesamthandsvermögen der Personenhandelsgesellschaft befinden. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009. 
  • Mutter-Tochter-Richtlinie: Grundsätzlich sind Dividenden, die eine inländische Tochter an ihre EU-Muttergesellschaft zahlt, an der Quelle vom Kapitalertragsteuerabzug zu befreien. Voraussetzung ist eine Mindestbeteiligungsquote der Muttergesellschaft an der deutschen Tochter in Höhe von 10 %. Die Kapitalertragsteuerbefreiung gilt auch für Gewinnausschüttungen, die einer in einem anderen EU-Land belegenen Betriebsstätte der ausländischen Muttergesellschaft zufließen. Sowie für solche, die einer in einem EU-Staat belegenen Betriebsstätte einer deutschen Muttergesellschaft zufließen. Der Freistellungsantrag ist durch die Muttergesellschaft zu stellen. Die ausschüttende Tochtergesellschaft muss eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft sein, die in Anlage 2 zu § 43b EStG aufgeführt ist. Ebenso muss die ausländische Muttergesellschaft die in Anlage 2 aufgeführte Rechtsform aufweisen, im EU-Ausland ansässig sein und dort einer der in Anlage 2 Nr. 3 aufgeführten vergleichbaren Körperschaftsteuer unterliegen. In dieser Anlage wurden nun durch das Steueränderungsgesetz 2015 weitere polnische und rumänische Gesellschaften aufgenommen. 

Steueränderungsgesetz 2015: Einkommensteuerliche Änderungen für Gewerbetreibende

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen im Einkommensteuergesetz gelten ab dem 1.1.2016. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt.
Die wichtigsten Änderungen für Gewerbetreibende im Überblick:

  • Klarstellung der Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge: Erfolgt die Ermittlung des Entnahmewerts nach der Fahrtenbuchmethode, sind die Gesamtkosten hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung insoweit zu mindern, als das Batteriesystem die Anschaffungskosten/Herstellungskosten erhöht hat. 
  • Rücklagenübertragung nach § 6b EStG: Bislang konnten Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens nur auf neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte übertragen werden. Das schloss Reinvestitionen in ausländischen Betriebsstätten aus, so dass Veräußerungsgewinne sofort voll zu versteuern waren. Weil dies nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstößt, musste die Vorschrift geändert werden. Daher können zukünftig Gewinne aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auch in ausländischen Betriebsstätten reinvestiert werden. Die Reinvestition beinhaltet das Wahlrecht, den Gewinn sofort zu versteuern, ihn im gleichen Jahr auf ein neues Wirtschaftsgut zu übertragen oder eine Rücklage für eine spätere Investition zu bilden. Außerdem kann auf Antrag bei einer beabsichtigten Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum die darauf entfallende Steuer über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. 
  • Investitionsabzugsbetrag: Für Investitionsabzugsbeträge, die in einem nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, muss das Wirtschaftsgut nicht mehr seiner Funktion nach benannt und der Nachweis für eine Investitionsabsicht nicht mehr geführt werden. Voraussetzung ist stattdessen zukünftig, dass der Unternehmer die Summen der Abzugsbeträge bzw. der hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Beträge nach amtlichen vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt. 

Steueränderungsgesetz 2015: Einkommensteuerliche Änderungen

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen im Einkommensteuergesetz gelten ab dem 1.1.2016. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt.
Die wichtigsten Änderungen für alle Steuerpflichtigen im Überblick:

  • Der ertragsteuerliche erweiterte Inlandsbegriff wird ausgedehnt, wodurch alle aus dem UN-
  • Seerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte für Deutschland nutzbar werden. Hiermit werden bisher mögliche steuerliche Vorteile ausländischer gegenüber inländischen Steuerzahlern nicht mehr nur für die Winderzeugung aus Offshore-Anlagen, sondern auch für andere wirtschaftliche Tätigkeiten, die im Bereich des Festlandssockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgen (z. B. die gewerbliche Fischzucht), verhindert. 
  • Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können mit bis zu 13.805 € pro Jahr plus der gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des Unterhaltsempfängers als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Beträge entsprechend als sonstige Einkünfte angeben. Da das nicht immer erfolgt, gibt es eine neue Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten: Der Unterhaltsempfänger muss dem Unterhaltsleistenden seine Identifikationsnummer mitteilen, damit sie in der Einkommensteuererklärung des Unterhaltsleistenden angegeben werden kann. Durch diese Änderung soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Unterhaltsempfänger als sonstige Einkünfte abgesichert werden. Verweigert der Unterhaltsempfänger die Herausgabe dieser Identifikationsnummer, kann der Unterhaltsleistende diese beim Bundeszentralamt für Steuern in Erfahrung bringen. 
  • Für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen wird das Teileinkünfteverfahren ausgeschlossen. Da für Zuwendungen des Trägerunternehmens an eine Unterstützungskasse grundsätzlich ein voller Betriebsausgabenabzug möglich ist, kann eine Betriebsvermögensmehrung aus der Beteiligung an der Unterstützungskasse auch nicht nur zu 60 % besteuert werden. 

Steueränderungsgesetz 2015: Einkommensteuerliche Änderungen für Kapitalanleger

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen im Einkommensteuergesetz gelten ab dem 1.1.2016. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt.
Die wichtigsten Änderungen für Kapitalanleger im Überblick:

  • Der Steuerabzug bei Kapitalerträgen hat zukünftig unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu erfolgen. Dementsprechend haben Kreditinstitute beim Steuerabzug zukünftig die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden. Mit dieser Änderung entzieht der Gesetzgeber einem Urteil des Bundesfinanzhofs die Grundlage, nach dem eine Bank bei einem Widerspruch eines Kunden unter bestimmten Umständen vom Steuerabzug Abstand nehmen muss. 
  • Der Anspruch auf Dividendenzahlung wird nach einer Änderung des Aktiengesetzes zukünftig frühestens am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss über die Gewinnverwendung folgenden Geschäftstag fällig. Auch eine noch spätere Fälligkeit kann durch Beschluss oder Satzung festgelegt werden. Dementsprechend wurde auch das Einkommensteuergesetz geändert, wonach der Tag der Fälligkeit als Zeitpunkt des steuerlich relevanten Zuflusses bestimmt wird. Damit soll verhindert werden, dass die Dividendenzahlungen als vor Fälligkeit zugeflossen gelten und die Kapitalertragsteuer bereits vor dem Zufluss der Dividenden erhoben wird. 
  • Durch eine Gesetzesänderung wird klargestellt, dass ein Freistellungsauftrag nur bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gläubigern von Kapitalerträgen zulässig ist. Beschränkt Steuerpflichtigen kann die Einkommensteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür maßgeblichen möglichen Gründe sind im Gesetz nunmehr abschließend aufgezählt. Die Klarstellung gilt in allen offenen Fällen. 

Steueränderungsgesetz 2015: Gewerbesteuerliche Änderung

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltene Erweiterung der gewerbesteuerlichen Besteuerungsrechte Deutschlands auf alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone gilt ab dem 1.1.2016. Damit können auch Steuerausländer, die in diesem erweiterten Inlandsgebiet tätig sind, ertragsteuerlich erfasst werden.

Steueränderungsgesetz 2015: Grunderwerbsteuerliche Änderungen

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen sind grundsätzlich am 6.11.2015 (dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die bisherige Verwaltungspraxis der Beurteilung einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands wird gesetzlich verankert. Bislang bestand keine ausdrückliche gesetzliche Regelung hinsichtlich des für die Tatbestandserfüllung notwendigen Umfangs einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse. Künftig wird die Höhe der mittelbaren Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft abhängig von der Rechtsform der die Beteiligung vermittelnden Gesellschaften ermittelt. Bei mittelbaren Beteiligungen über eine Personengesellschaft ist daher auf die jeweilige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen abzustellen und dementsprechend durchzurechnen. Bei der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft liegt eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft dann vor, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar um mindestens 95 % ändern. Gehen also bei einer Kapitalgesellschaft mindestens 95 % der Anteile auf neue Anteilseigner über, ist die Beteiligung der Kapitalgesellschaft an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in voller Höhe bei der Ermittlung des Prozentsatzes zu berücksichtigen. Bei mehrstufigen Beteiligungen von Kapitalgesellschaften ist für jede Beteiligungsstufe gesondert zu prüfen, ob die 95 %-Grenze erreicht ist. Ist die Grenze erreicht, ist die mittelbare Beteiligung in voller Höhe zu berücksichtigen. 

In der Regel wird die Grunderwerbsteuer nach der Gegenleistung, z. B. dem Kaufpreis bemessen. Ist keine Gegenleistung vorhanden, wird eine Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen. Deren Wertansätze lagen meist gravierend unter dem gemeinen Wert eines Grundstücks. Das Bundesverfassungsgericht hat diese grunderwerbsteuerliche Ersatzbemessungsgrundlage als verfassungswidrig eingestuft. Deshalb wird sie künftig nach den Vorschriften über die Grundbesitzbewertung ermittelt. Entsprechend der Vorgabe des BVerfG ist diese Änderung rückwirkend für alle Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2008 anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen durch die Neuregelung eine unzulässige Änderung zu Ungunsten des Steuerzahlers eintreten würde. Daher dürfte die rückwirkende Anwendung nur möglich sein, wenn:

  • noch überhaupt keine Steuer festgesetzt wurde, 
  • gegen eine Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt wurde; dann kann der Einspruch aber zur Verhinderung einer Verböserung zurückgenommen werden, oder 
  • gegen eine Steuerfestsetzung bereits geklagt wurde. Auch dann ist eine Verböserung nicht möglich, es sei denn, weitere Änderungen würden zu einer niedrigeren Steuer führen. Dann kann saldiert werden. 
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Steueränderungsgesetz 2015: Umsatzsteuerliche Änderungen

Der Bundesrat hat am 16.10.2015 dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen sind grundsätzlich am 6.11.2015 (dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Hiervon abweichende Zeitpunkte sind nachfolgend ausdrücklich erwähnt. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine wegen unrichtigen Steuerausweises geschuldete Steuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstehen kann, in dem die Rechnung mit dem unrichtigen Steuerausweis erteilt worden ist. Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, als er für den Umsatz schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag. Nach derzeitiger Rechtslage entsteht die Steuer in diesen Fällen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Dies führt in Fällen späterer Rechnungserteilung (z. B. Nachberechnungsfälle) dazu, dass der Unternehmer die Steuer rückwirkend schuldet. Durch die nun vorgesehene Anpassung werden solche Rückwirkungsfälle vermieden: Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Das gilt auch für den unberechtigten Steuerausweis. 
  • Auch wenn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sind, soll es bei der Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bleiben. Damit soll eine Vielzahl von in der Praxis nicht handhabbaren Abgrenzungsproblemen zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung vermieden werden. Die Finanzverwaltung hatte bestimmte Leistungsbezüge für den hoheitlichen Bereich vom Reverse-Charge-Verfahren ausgenommen, allerdings nur in einer Verwaltungsanweisung. Um unversteuerte Umsätze zu verhindern, werden diese Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun in das UStG aufgenommen. Betroffen sind neben Bauleistungen, Strom- und Gaslieferungen, Gebäudereinigungsleistungen, Goldlieferungen, Lieferungen von Gegenständen der Anlage 3 zum UStG (Altmetalle, Schrott), Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen, integrierten Schaltkreisen und Metallen der Anlage 4 zum UStG. 
  • Ferner wird die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) weitgehend neu geregelt. Tätigkeiten einer jPdöR, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt erfolgen, werden nicht unternehmerisch ausgeübt, so dass sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wird eine jPdöR wie eine Privatperson tätig, ist sie mit dieser Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Um hoheitliche, nicht umsatzsteuerbare Leistungen zu erbringen, muss die jPdöR im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung tätig werden. Solche öffentlichrechtlichen Sonderregelungen sind beispielsweise Gesetze, Staatsverträge oder besondere kirchenrechtliche Regelungen. Die Nichtbesteuerung endet zudem dort, wo es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommen würde. Wettbewerbsverzerrungen werden verneint, wenn der voraussichtliche Jahresumsatz der jPdöR aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 € nicht übersteigt. Oder, wenn vergleichbare Leistungen privater Anbieter umsatzsteuerfrei sind. Nicht unter die Umsatzsteuer fällt zudem die interkommunale Zusammenarbeit öffentlicher Einrichtungen bei hoheitlichen Tätigkeiten. Angesichts der teils erheblichen Auswirkungen wird eine 5-jährige Übergangsregelung geschaffen, innerhalb der sich die jPdöR entsprechend aufstellen und erklären können. 
  • Eine weitere Umsatzsteuerfreiheit betrifft eine sozialrechtliche Ergänzung: Neben niedrigschwelligen Betreuungsleistungen (stundenweise Betreuung und Beaufsichtigung durch Ehrenamtliche) sind künftig auch niedrigschwellige Entlastungsleistungen umsatzsteuerfrei. Die Entlastungsleistungen treten neben die Betreuungsleistungen und betreffen insbesondere die 
    • hauswirtschaftliche Versorgung, 
    • Unterstützung bei der Bewältigung allgemeiner oder pflegebedingter Anforderungen des Alltags oder
    • Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen. 
Sie dienen der Deckung des Bedarfs hilfsbedürftiger Personen an Unterstützung im Alltag und tragen auch dazu bei, Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten. Die Entlastungsleistungen müssen von Einrichtungen erbracht werden, die landesrechtlich anerkannt sind.