Sonntag, 7. August 2016

Grenzen des Kostenabzugs für gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Steht aber für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, greift die Abzugsbeschränkung nicht. Allerdings ist eine Höchstbetragsbegrenzung von 1.250 € zu beachten. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abzugsfähig.

Nutzen beide Ehegatten das Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen nach dem Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Liegen bei einem Ehegatten die Voraussetzungen zum nur beschränkten Abzug der Aufwendungen vor, ist der Ansatz des Höchstbetrags auf den entsprechenden Nutzungsanteil beschränkt. Für den zum unbeschränkten Abzug der Aufwendungen berechtigten Ehegatten ist der Abzug der Aufwendungen auf den seinem Nutzungsanteil entsprechenden Prozentsatz beschränkt. Bei einer jeweils 50 %igen Nutzung wären einerseits 625 € und andererseits 50 % der Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig.

Hinweis: Zu dieser Rechtsfrage sind noch zwei weitere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)

Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt: Fahrzeit von etwa einer Stunde pro Strecke zumutbar

Arbeitnehmer können notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehen. Dazu muss der Arbeitnehmer am Ort seiner Beschäftigung wohnen und außerhalb dieses Ortes einen weiteren eigenen Hausstand (Hauptwohnung) unterhalten. Grundsätzlich ist es denkbar, dass beide Orte innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen. Abzustellen ist vielmehr auf das Einzugsgebiet. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg liegt die Hauptwohnung noch im Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer von dort seine Arbeitsstätte innerhalb von etwa einer Stunde erreichen kann. In diesen Fällen fehlt es am Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Ort der Hauptwohnung. Die Anmietung der zweiten Wohnung kann durchaus wegen der erheblich kürzeren Fahrzeit beruflich veranlasst sein, aber eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Berufskraftfahrern

Bei einem Berufskraftfahrer gilt als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort, den er kontinuierlich und regelmäßig aufsucht, um das Kraftfahrzeug des Arbeitgebers zu übernehmen oder abzuliefern oder andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Das gilt auch, wenn der Berufskraftfahrer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieses Orts verbracht hat.

Das vom Arbeitnehmer gefahrene Fahrzeug kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Er kann daher nur die Entfernungspauschale geltend machen und nicht den Reisekostensatz für jeden gefahrenen Kilometer.

So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburgentschieden und ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt seit 1. Januar 2014 den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“.

Schenkungsteuer durch zinslose Kreditgewährung an Lebensgefährtin

Die Klägerin lebte mit ihrem Lebenspartner in einem ihr gehörenden Wohnhaus. Zwecks Finanzierung von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen gewährte der Lebenspartner seiner Partnerin ein zinsloses, erst in späteren Jahren zu tilgendes Darlehn. In der Zinslosigkeit des gewährten Darlehns sah das zuständige Finanzamt einen der Schenkungsteuer unterliegenden Sachverhalt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der kreditgebende Lebensgefährte den Umbau mitgestalten und das Haus unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken mitbenutzen durfte.

Das angerufene Finanzgericht folgte der Beurteilung des Finanzamts. Zur Begründung führte es aus, dass in derartigen Fällen eine freigebige Zuwendung vorliegt. Beim Empfänger kommt es zu einer endgültigen Vermögensmehrung, der kein entsprechender Vermögensabfluss gegenübersteht. Das Argument des gemeinsamen Wohnens kann nicht als Gegenleistung angesehen werden. Es ist Ausdruck des lebenspartnerschaftlichen Verhältnisses.

Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber muss nichtrauchende Arbeitnehmer wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt dies nur insoweit, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Die einzelnen Bundesländer können Ausnahmeregelungen vorsehen; der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Gesundheitsgefährdung minimieren.

Im Fall eines Croupiers in einem Spielcasino, der zweimal wöchentlich zwischen sechs und zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten musste, wurde von einer Ausnahmeregelung im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz Gebrauch gemacht, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Die Verpflichtung zur Minimierung der Gesundheitsgefährdung wurde nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts durch die bauliche Trennung des Raucherraums, den Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage und die zeitliche Begrenzung der Arbeit im Raucherraum erfüllt.

Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt, mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen zu beschließen. Wegen fehlender Beschlusskompetenz der Gemeinschaft ist ein entsprechender Beschluss unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Laufen hervor.

Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer seine Wohnung an den Freistaat Bayern vermietet. Dieser nutzte die Wohnung zur Unterbringung von Asylbewerbern. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig, insbesondere wegen der erheblichen Lärmbelästigung durch die Asylbewerber und die verhältnismäßig kurze Verweildauer in der Wohnung.

Das Gericht sah dies anders. Auch die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar, die nicht dadurch unzulässig wird, dass der Aufenthalt der untergebrachten Personen verhältnismäßig kurz sei. Der häufige Wechsel der Bewohner und die damit gegebenenfalls gesteigerte Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der übrigen Bewohner sprechen ebenfalls nicht gegen eine Wohnnutzung. Selbst wenn es in Einzelfällen zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, die durchaus ein Gefühl des Unwohlseins bei den anderen Wohnungsnutzern hervorgerufen haben könnte, lassen sich daraus keine allgemeinen Schlussfolgerungen ableiten, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich größere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstellt, als die Vermietung an andere Personengruppen. Auch von diesen können nämlich Beeinträchtigungen ausgehen. Zudem könne die Gemeinschaft bei konkreten Beeinträchtigungen mit einer Unterlassungserklärung gegen die jeweiligen Störer vorgehen.

Wohnortwechsel berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung eines langfristigen Fitnessstudio-Vertrags

Ein berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt den Kunden grundsätzlich nicht dazu, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Zwar kann ein Fitnessstudio-Vertrag als Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher, nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallender Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags dar, weil die Gründe hierfür in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden liegen und von ihm beeinflussbar sind.

Sonntag, 5. Juni 2016

Elterngeld mindert als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen in voller Höhe

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster mindert das Elterngeld für eine unterstützte Person in voller Höhe berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen der unterstützenden Person. Dadurch ist auch der Sockelbetrag des Elterngelds in Höhe von 300 € monatlich bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu berücksichtigen.

Hintergrund dieses Urteils waren Unterstützungsleistungen eines Vaters für sein mit der Kindsmutter zusammenlebendes Kind. Das Finanzamt kürzte die von ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen nicht nur um die den Sockelbetrag des Elterngelds übersteigenden Beträge, sondern auch um den Sockelbetrag selbst.

Das Finanzgericht folgte dieser Beurteilung, obwohl seine Entscheidung damit im Widerspruch zur Rechtsauffassung einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main steht.

Abfindungen können auch bei Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen steuerbegünstigt sein

Abfindungszahlungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem begünstigten Steuersatz (sog. Fünftelregelung) versteuert werden. Das war bisher nur zulässig, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt geregelt, dass Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen dann unschädlich sind, wenn eine Zahlung nur geringfügig ist. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptzahlung beträgt oder niedriger als die Steuerersparnis ist, die sich aus der begünstigten Versteuerung der Hauptzahlung ergibt.

Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.

Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 21. Juli bis 2. September 2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1. Oktober 2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

Bildung eines Arbeitszeitkontos für Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH nicht möglich

Mithilfe eines Arbeitszeitkontos können geleistete Arbeitsstunden eines Mitarbeiters verwaltet werden. Ein Arbeitszeitkonto erfasst die Soll-Arbeitszeit, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (inkl. Mehrarbeit) sowie die daraus entstehenden Plus‑ bzw. Minuszeiten und Fehlzeiten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt die Führung eines Arbeitszeitkontos für den Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH nicht zu. Im Streitfall verzichtete der alleinige Gesellschafter‑Geschäftsführer auf einen Teil seiner Bezüge. Diese wurden zugunsten der GmbH bei einer Bank angelegt. Der Betrag sollte der Finanzierung späterer Gehaltszahlungen dienen, für die der Geschäftsführer dann keine Arbeitsleistungen erbringen musste. Für die Verpflichtung zur späteren Gehaltszahlung bildete die GmbH vermögens‑ und einkommensmindernde Rückstellungen.

Der BFH sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das steuerpflichtige Einkommen der GmbH nicht mindern darf. Er begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH‑Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Zudem würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit‑ oder Zeitwertkonto vereinbaren.

Verbilligte Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig

Die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer kann entweder entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Eine verbilligte Parkraumüberlassung ist als entgeltliche Leistung anzusehen.

Die entgeltliche Überlassung eines Parkplatzes ist umsatzsteuerpflichtig. Es ist für die Beurteilung unerheblich, dass die Parkplätze den Arbeitnehmern überwiegend aus betrieblichen Gründen überlassen werden.

Im Gegensatz zur Beurteilung entgeltlicher Leistungen hängt die Steuerbarkeit bei einer unentgeltlichen Leistung von anderen Gesichtspunkten ab. Stehen unternehmensfremde Aspekte im Vordergrund, ist die Stellplatzüberlassung steuerbar. Wird ein Parkplatz im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung gestellt, ist die Nutzungsüberlassung nicht umsatzsteuerbar.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Verjährung von Steueransprüchen am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Antragsveranlagung eines Arbeitnehmers entschieden. Ein entsprechender Antrag kann innerhalb der sog. Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag auf Veranlagung des Arbeitnehmers für 2007 ging am 2. Januar 2012 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Antragstellung als verspätet an. Der BFH dagegen hat die Antragstellung für fristgerecht beurteilt, weil das Jahresende 2011 auf einen Samstag fiel.

Diese Entscheidung kann auch für 2016 von Bedeutung sein, weil der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

Voraussetzungen für die Änderung eines einmal ausgeübten Wahlrechts in einer Steuererklärung

Ein Unternehmer hatte einen erheblichen Veräußerungsgewinn erzielt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragte er dafür die Anwendung eines begünstigten Steuersatzes. Das Finanzamt folgte diesem Antrag, der Steuerbescheid wurde rechtskräftig.

Später änderte das Finanzamt den Steuerbescheid aufgrund anderer Sachverhalte zugunsten des Unternehmers. Es kam zu Steuererstattungen. Der Unternehmer hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Er beantragte eine Steuererhöhung durch Verzicht auf Anwendung der Steuerermäßigung für den Veräußerungsgewinn. Grund für die Meinungsänderung war, dass die Antragstellung auf Anwendung eines begünstigten Steuersatzes im nächsten Jahr zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung führen würde. Er hatte in dem weiteren Jahr ebenfalls einen begünstigungsfähigen Veräußerungsgewinn erzielt.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs war der Einspruch mit dem Antrag auf eine höhere Besteuerung unzulässig. Der Antrag auf Änderung eines einmal ausgeübten Wahlrechts auf die steuerbegünstigte Veranlagung eines Veräußerungsgewinns ist nur bis zur endgültigen Rechtskraft des Steuerbescheids möglich. Es kann sich dabei z. B. auch um die rechtskräftige Entscheidung über einen Einspruch oder eine Klage handeln. Die Möglichkeit wäre auch gegeben, soweit der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Führt eine finanzamtsseitig nach Rechtskraft des Steuerbescheids noch mögliche Änderung zu einer höheren Steuerbelastung, können nur insoweit Anträge auf Berücksichtigung von steuermindernden Umständen gestellt werden. Anträge, die über die partielle Bestandskraft hinausgehen, sind unzulässig.

Sonntag, 1. Mai 2016

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber bestimmte Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnet. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die einen arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von weniger als 8,50 € brutto pro Stunde erhielt. In ihrem Arbeitsvertrag war allerdings eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohns vereinbart, die nur davon abhängig war, dass sie in dem jeweiligen Jahr überhaupt beschäftigt war. Die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat hatten vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Rechnete man diese zusätzlichen anteiligen Sonderzahlungen dem vereinbarten Mindestlohn der Klägerin hinzu, ergab sich ein Stundenlohn von mehr als 8,50 € brutto pro Stunde. Daneben zahlte die Arbeitgeberin auf arbeitsvertraglicher Grundlage Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge, die sie auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von weniger als 8,50 € berechnete.

Die Klägerin machte geltend, die Sonderzahlungen stünden ihr zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 € brutto zu. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.

Das Gericht erkannte einen Anspruch der Klägerin nur in Bezug auf die Nachtarbeitszuschläge an.

Im Falle der Klägerin stellten die Sonderzahlungen nach Ansicht des Gerichts Arbeitsentgelt für ihre normale Arbeitsleistung dar. Eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn sei deshalb möglich. Die Betriebsvereinbarung, wonach die Sonderleistungen als monatliche Teilleistungen gezahlt werden, sei nicht zu beanstanden. Die vertraglich geregelten Überstunden-, Sonn- und Feiertagzuschläge habe die Arbeitgeberin berechtigterweise auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Nur die Nachtarbeitszuschläge müssten auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden, weil es eine gesetzliche Vorschrift gebe, die einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt vorschreibe.

Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend entscheiden.

Mietrecht: Schriftform sollte bei jeder Mieterhöhung eingehalten werden

Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und dem Schriftformzwang unterfallende Vertragsänderung dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Miethöhe für den Zeitraum von mehr als einem Jahr geändert wird und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Nach Auffassung des Gerichts muss bei einer solchen Änderung des Mietvertrags die Schriftform auch bei einer geringfügigen Änderung der Miete gewahrt werden. Die Höhe des Mietzinses ist ein wesentlicher Bestandteil eines Mietvertrags. Davon hängt ab, ob der Vermieter einem Mieter wegen Zahlungsverzugs die fristlose Kündigung aussprechen darf. Hierzu kann der Vermieter auch dann berechtigt sein, wenn der Mieter über längere Zeit eine geringfügige Erhöhung der Miete nicht beachtet. Darüber hinaus kann kaum festgelegt werden, wann eine Erhöhung der Miete als unerheblich einzustufen ist. Deshalb ist der Mieter nicht daran gehindert, sich nach Treu und Glauben auf einen Mangel der Schriftform zu berufen und deshalb das ursprünglich bis zu einem späteren Zeitpunkt befristete Mietverhältnis vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen. Die Berufung auf einen Mangel der Schriftform ist nur dann ausgeschlossen, wenn die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags für den Vermieter untragbar wäre.

Geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebieten

Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung will die Bundesregierung die Schaffung neuer Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten begünstigen. Gefördert wird die Anschaffung/Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen. Diese müssen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung/Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Bei Unterschreitung des Zehnjahreszeitraums wird die Sonderabschreibung rückwirkend versagt. Zusätzlich zur „regulären“ AfA können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Die Förderung ist beschränkt auf Neubauten, deren Baukosten max. 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen, wovon max. 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.
  • Die Förderung ist zeitlich befristet. Die Stellung des Bauantrags bzw. die Bauanzeige müssen zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 erfolgen. Letztmalig kann die Sonderabschreibung im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden.
  • Die neuen Wohnungen müssen in einem ausgewiesenen Fördergebiet liegen. Ein solches wird definiert in Anlehnung an die Mietenstufen des Wohngelds (Mietenstufen IV bis VI). Umfasst sind auch Gebiete mit Mietpreisbremse und abgesenkter Kappungsgrenze.

Nach Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag/Bundesrat können die Maßnahmen erst in Kraft treten, wenn aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gehen zu Lasten des Antragstellers

Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Sie setzt voraus, dass einem Antragsteller beruflich veranlasste Mehraufwendungen dadurch entstehen, dass er am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt und zusätzlich an einem anderen Ort seinen eigenen Hausstand unterhält. Dabei handelt es sich um den Lebensmittelpunkt der Familie oder bei ledigen Personen um den Ort, an dem sich der Antragsteller nur unterbrochen durch seine arbeits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält.

Die Umstände zur Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung hat der Antragsteller durch objektive Tatsachen nachzuweisen. Zweifel in der Beweisführung gehen nach einem Urteil des Finanzgerichts München zu seinen Lasten.

Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz sind haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im „Betreuten Wohnen“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können.

Aufwendungen für solche haushaltsnahe Dienstleistungen können jährlich in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 €, steuermindernd geltend gemacht werden. Entsprechende Aufwendungen sind solche für die Inanspruchnahme von Pflege‑ und Betreuungsleistungen sowie Heim‑ oder Pflegekosten. Die Dienstleistungen müssen mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sein, wie sie beispielsweise auch von im Haushalt lebenden Familienangehörigen geleistet werden könnten.

Ein Rentner bewohnte eine Drei‑Zimmer‑Wohnung im „Betreuten Wohnen“ in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Dieser garantierte ihm 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

Durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhält, im Notfall Hilfe erhalten kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien‑ oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handelt sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Leistungen werden auch im Haushalt erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung eintritt, unabhängig davon, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts befindet.

Kosten der Ehescheidung sind weiterhin steuerlich absetzbar

Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ab und verwies auf die Neuregelung ab 2013 im Einkommensteuergesetz, wonach Prozesskosten in der Regel keine solchen Belastungen darstellen. Das Finanzgericht Köln befand hingegen, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren in einem Scheidungsverfahren nicht unter den Begriff Prozesskosten fallen. Dies zeige sich aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung und aus der Grundlage der Neuregelung zum Abzugsverbot von Prozesskosten.

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Finanzgericht entschieden, die Scheidungskosten anzuerkennen. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

Insoweit ist möglicherweise noch mit einer Anrufung des Bundesfinanzhofs zu rechnen.