Sonntag, 1. Mai 2016

Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz sind haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im „Betreuten Wohnen“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können.

Aufwendungen für solche haushaltsnahe Dienstleistungen können jährlich in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 €, steuermindernd geltend gemacht werden. Entsprechende Aufwendungen sind solche für die Inanspruchnahme von Pflege‑ und Betreuungsleistungen sowie Heim‑ oder Pflegekosten. Die Dienstleistungen müssen mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sein, wie sie beispielsweise auch von im Haushalt lebenden Familienangehörigen geleistet werden könnten.

Ein Rentner bewohnte eine Drei‑Zimmer‑Wohnung im „Betreuten Wohnen“ in einer Seniorenresidenz. Neben dem Mietvertrag schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Dieser garantierte ihm 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.

Durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhält, im Notfall Hilfe erhalten kann. Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien‑ oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handelt sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese Leistungen werden auch im Haushalt erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung eintritt, unabhängig davon, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts befindet.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen