Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung ab und verwies auf die Neuregelung ab 2013 im Einkommensteuergesetz, wonach Prozesskosten in der Regel keine solchen Belastungen darstellen. Das Finanzgericht Köln befand hingegen, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren in einem Scheidungsverfahren nicht unter den Begriff Prozesskosten fallen. Dies zeige sich aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung und aus der Grundlage der Neuregelung zum Abzugsverbot von Prozesskosten.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Finanzgericht entschieden, die Scheidungskosten anzuerkennen. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.
Insoweit ist möglicherweise noch mit einer Anrufung des Bundesfinanzhofs zu rechnen.
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