- Die Förderung ist beschränkt auf Neubauten, deren Baukosten max. 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen, wovon max. 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.
- Die Förderung ist zeitlich befristet. Die Stellung des Bauantrags bzw. die Bauanzeige müssen zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 erfolgen. Letztmalig kann die Sonderabschreibung im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden.
- Die neuen Wohnungen müssen in einem ausgewiesenen Fördergebiet liegen. Ein solches wird definiert in Anlehnung an die Mietenstufen des Wohngelds (Mietenstufen IV bis VI). Umfasst sind auch Gebiete mit Mietpreisbremse und abgesenkter Kappungsgrenze.
Nach Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag/Bundesrat können die Maßnahmen erst in Kraft treten, wenn aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen