Zivilprozesskosten - BFH entscheidet
Auch für Prozeßkosten, die nicht mit einer Einkunftsart zusammenhängen, besteht nun die Möglichkeit des Abzugs in der Steuererklärung. >> mehr
Freitag, 22. Juli 2011
Mittwoch, 20. Juli 2011
Die Wahl der richtigen Steuerklasse
Steuerklasse 3 spart keine Steuern, auch wenn dies immer wieder verbreitet wird und dann zu Überraschungen führt, wenn vom Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung Nachzahlungen festgesetzt werden. Wann die Steuerklassenkombination 3 und 5 tatsächlich Sinn hat und wann besser Steuerklasse 4 und 4 beibehalten wird verrät der Tipp vom Steuerberater Clemens Meyer. >> mehr
ELENA wird eingestellt
ELENA ist eine Abkürzung und steht für „ELektronischer EntgeltNAchweis“. Damit waren die Arbeitgeber seit 2010 verpflichtet, Daten über Beschäftigungsdauer und Einkommen ihrer Mitarbeiter an einen zentralen Datenspeicher zu senden. Grund für die Einstellung ist die fehlende Verbreitung der für das Verfahren vorgeschriebenen qualifizierten elektronischen Signatur. Die Bundesregierung wird laut Ihrer Pressemitteilung dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. >> mehr
Freitag, 15. Juli 2011
Lohnsteuerkarte für Auszubildende
Auszubildende brauchen unter Umständen keine Lohnsteuerkarte, wenn sie keine Kinder haben, ledig sind und in 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen. >> mehr
Mittwoch, 13. Juli 2011
Kein Sonderausgabenabzug für gestundete Erbschaftsteuerbeträge
Erbschaftsteuer auf Renten oder andere wiederkehrende Leistungen kann nach Wahl des Erwerbers einmalig vom Kapitalwert oder jährlich im Voraus von dem Jahreswert der Renten oder anderen wiederkehrenden Leistungen gezahlt werden. Die jährliche Belastung wollte ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung als abzugsfähige Sonderausgabe berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, gleichgültig, ob sie als Sofort‑ oder als Jahressteuer bezahlt wird. Sie betrifft die Vermögens‑ und nicht die Ertragssphäre eines Erben.
Etwas anderes gilt lediglich für mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte. Die darauf im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum oder den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entfallende Erbschaftsteuer wirkt sich ermäßigend auf die Einkommensteuerlast aus.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die Erbschaftsteuer nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist, gleichgültig, ob sie als Sofort‑ oder als Jahressteuer bezahlt wird. Sie betrifft die Vermögens‑ und nicht die Ertragssphäre eines Erben.
Etwas anderes gilt lediglich für mit Erbschaftsteuer belastete Einkünfte. Die darauf im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum oder den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entfallende Erbschaftsteuer wirkt sich ermäßigend auf die Einkommensteuerlast aus.
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Dienstag, 12. Juli 2011
Personen einer Bruchteilsgemeinschaft haften für Steuern eines übernommenen Unternehmens gesamtschuldnerisch
Wird ein Unternehmen erworben, so haftet der Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen für nicht gezahlte Betriebsteuern des Veräußerers. Erwerben mehrere Personen in Bruchteilsgemeinschaft, so haften sie unabhängig von ihrem Anteil an der Gemeinschaft gesamtschuldnerisch, das heißt, jeder in voller Höhe.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten drei Personen als Bruchteilsgemeinschaft den Betrieb einer GmbH, der nur noch aus einem vermieteten Fabrikgrundstück bestand, gekauft. Die GmbH hatte Umsatzsteuerschulden und das Finanzamt nahm einen der drei Gemeinschafter für diese Schulden in Anspruch. Das Gericht hielt dies für zulässig.
Tipp: Ist der Steuerbescheid, für dessen rückständige Steuern der Haftungsschuldner haftet, falsch, kann er noch Einspruch einlegen, und zwar auch dann, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten drei Personen als Bruchteilsgemeinschaft den Betrieb einer GmbH, der nur noch aus einem vermieteten Fabrikgrundstück bestand, gekauft. Die GmbH hatte Umsatzsteuerschulden und das Finanzamt nahm einen der drei Gemeinschafter für diese Schulden in Anspruch. Das Gericht hielt dies für zulässig.
Tipp: Ist der Steuerbescheid, für dessen rückständige Steuern der Haftungsschuldner haftet, falsch, kann er noch Einspruch einlegen, und zwar auch dann, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist.
Fälligkeit der Tantieme eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Der steuerlich relevante Zeitpunkt für Arbeitslohn und sonstige Bezüge ist grundsätzlich der Zufluss, sei es durch Barauszahlung oder durch Gutschrift auf einem Konto. Bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt unabhängig von Auszahlung oder Gutschrift eine Zuflussfiktion, wenn die Forderung des Gesellschafters gegen „seine“ Kapitalgesellschaft eindeutig, unbestritten und fällig ist. Eine fällige Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gilt allerdings nur dann als zugeflossen, wenn sie sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt hat, z. B. durch eine Rückstellung. Darüber hinaus kann vom Grundsatz, dass der Anspruch auf eine Tantieme mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, abgewichen werden. Dazu bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen und fremdüblichen vertraglichen Vereinbarung. Eine Regelung, wonach die Tantieme wegen der erforderlichen Bereitstellung der Liquidität erst drei Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, ist als fremdüblich anzuerkennen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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