Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 sind nachträgliche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig.
Das gilt auch für Schuldzinsen einer vor dem Veranlagungszeitraum 1999 veräußerten oder aufgegebenen wesentlichen Beteiligung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Darlehen, für die Zinsen geltend gemacht werden, nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden konnten. Das erstmals ab 2002 anzuwendende Halb- bzw. Teilabzugsverbot für Werbungskosten bei solchen Einkünften aus Kapitalvermögen kommt hier nicht zum Tragen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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