Ein Ehemann erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während seine Ehefrau als ausgebildete Ärztin nicht erwerbstätig war. Das Ehepaar hatten Aufwendungen (u.a. Au-pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie begehrten den Abzug der angefallenen Au-pair-Kosten in voller Höhe. Es sollten auch solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die nach den steuergesetzlichen Vorschriften nicht abzugsfähig waren.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung, Behinderung) abhängig gemacht wird. Auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern muss keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen werden. Der Gesetzgeber war ausgehend von seiner Vereinfachungsbefugnis grundsätzlich berechtigt, den Abzug auf die typischen Fälle zu beschränken, in denen Kinderbetreuungskosten zwangsläufig anfallen.
Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht ist noch ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt.
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