Den Kunden eines Telekommunikationsanbieters trifft nach Vertragsabschluss die Nebenpflicht, dem Anbieter die zeitnahe Freischaltung des Anschlusses faktisch zu ermöglichen. Insbesondere muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass einem Techniker soweit erforderlich der Zutritt zu der Anschlussstelle bzw. den Verteilerkästen im oder am Hause gewährt wird.
Der Anschlusstermin ist zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Bemüht sich der Anbieter um schnellstmögliche Bereitstellung und verweigert der Kunde ernsthaft und endgültig seine Kooperation, indem er rechtzeitig mitgeteilte und ausreichend präzise Technikertermine wiederholt unentschuldigt verstreichen lässt, kann der Anbieter den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz geltend machen.
Allerdings sind werktags „8 – 16 Uhr“ angebotene Installationstermine nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. So ist es beispielsweise einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um ggf. nach 8‑stündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen.
(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Bremen)
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