Ein selbstständiger Werbekaufmann führte Verkaufsveranstaltungen in Restaurants sowie bei Kaffeefahrten durch. Unabhängig vom Kauf von Waren wurde den Teilnehmern jeweils ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht, für die die Teilnehmer ein geringes Entgelt zu zahlen hatten. Die Veranstaltungen wurden von hierauf spezialisierten Unternehmen organisiert, die mit Gastwirtschaften den Preis der auszugebenden Essen sowie die Mindestabnahmemenge und teilweise anfallende Saalmieten verhandelten. Diese Aufwendungen bezahlte der Werbekaufmann. Die Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie Saalmiete behandelte er als uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Kosten, weil die vorliegenden Rechnungen und Quittungen die gesetzlich geforderten Angaben für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen nicht erfüllten. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass nicht der Werbekaufmann, sondern das jeweilige Planungsbüro der Bewirtende gewesen sei.
Der Bundesfinanzhof hat die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückverwiesen und dazu aufgeführt:
- Das Finanzgericht hat zu Unrecht die Aufwendungen für die Kaffeefahrten und die Restaurantveranstaltungen schon deshalb nicht als Bewirtungsaufwendungen angesehen, weil aus seiner Sicht der Kläger nicht die bewirtende Person gewesen sei.
- Für solche Aufwendungen spielt es keine Rolle, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist. Maßgebend für den Betriebsausgabenabzug ist, wer die betreffenden Aufwendungen getragen hat. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.
Das Finanzgericht hat auch zu prüfen,
- in welchem Umfang noch Aufwendungen für die Saalmiete in den nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen enthalten sind,
- inwieweit die Teilnehmer auch für das Essen bzw. Kaffee und Kuchen ein (wenn auch nur geringes) Entgelt leisteten und dadurch die Aufwendungen des Werbekaufmanns gemindert wurden,
- ob nicht sog. Annehmlichkeiten vorliegen, weil bei einzelnen Veranstaltungen nur Kaffee und ggf. Gebäck gereicht worden ist.
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