Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der längeren Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften zu höheren Belastungen auf dem Bankkonto der Steuerbürger kommen kann, obwohl Anträge fristgerecht vor dem Fälligkeitstag gestellt und bearbeitet worden sind. Dies kann unangenehme Folgen haben.
Beispiel 1: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist fristgerecht Einspruch eingelegt und für 100.000 € Aussetzung der Vollziehung zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin gewährt worden. Wegen der Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften bucht das Finanzamt den vollen Betrag ab. Die Korrektur erfolgt dann später durch das Finanzamt.
Beispiel 2: Mit der Abgabe der zusammenfassenden Meldung am 25. eines Monats wird versehentlich eine Umsatzsteuervoranmeldung mit 150.000 € Zahllast abgegeben. Die endgültige Voranmeldung wird am 6. des Folgemonats übertragen. Das Guthaben beträgt aufgrund Anschaffung einer Maschine 50.000 €. Das Finanzamt wird die 150.000 € einziehen.
Weitere Folgen hat dieses Verfahren auch auf Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Hierfür werden nach Vorgaben der Finanzverwaltung zehn Arbeitstage Vorlauf benötigt, um Lastschriften aufzuhalten.
Hinweis: Diese Vorgehensweise ist für den pünktlichen Steuerzahler unbefriedigend. In krassen Fällen kann es zu Belastungen führen, die zur Überziehung der Konten führen und (ggf. nicht abzugsfähige) Zinsen fällig werden, zumal die Finanzverwaltung für Rücküberweisungen auch mehrere Tage benötigt. In Fällen großer Abweichungen wird der Steuerzahler in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die Lastschrift zurückgehen lassen und die Zahlung des korrekten Betrags selbst vornehmen müssen.
(Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz)
Sonntag, 27. April 2014
"Vorausgefüllte Steuererklärung"
Die Finanzverwaltung stellt für die Erledigung der Einkommensteuererklärung neuerdings die vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung. Die Finanzverwaltung übermittelt hierbei die bereits im Finanzamt vorhandenen persönlichen steuerrelevanten Daten auf elektronischem Wege.
Bei der vorausgefüllten Steuererklärung handelt es sich im eigentlichen Sinn um eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe. Sie wird den Bedarf an steuerlicher Beratung aber nicht verringern. Steuerzahler, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, können diesem ermöglichen, sich bereits vor Erstellung der Steuererklärung über die dem Finanzamt vorliegenden Daten zu informieren. Insbesondere bei den sich häufenden fehlerhaften Angaben (z. B. bei Rentenbezügen) kann der Steuerberater bereits im Vorfeld mit dem Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Fehler bereinigen. Durch Kenntnis der bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten (eDaten) kann nachträglicher kostenintensiver Korrekturaufwand vermieden werden.
Mit dem Einsatz der „vorausgefüllten Steuererklärung“ ab 2014 werden folgende Informationen zur Verfügung gestellt:
Weitere Informationen werden in den nächsten Jahren hinzukommen.
Hinweis: Es sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie das Abholen der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten durchgeführt werden soll. Die Steuerberaterkammern stellen den Steuerberatern dazu eine Vollmachtsdatenbank zur Verfügung, für die eine Vollmacht des Mandanten unerlässlich ist.
Bei der vorausgefüllten Steuererklärung handelt es sich im eigentlichen Sinn um eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe. Sie wird den Bedarf an steuerlicher Beratung aber nicht verringern. Steuerzahler, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, können diesem ermöglichen, sich bereits vor Erstellung der Steuererklärung über die dem Finanzamt vorliegenden Daten zu informieren. Insbesondere bei den sich häufenden fehlerhaften Angaben (z. B. bei Rentenbezügen) kann der Steuerberater bereits im Vorfeld mit dem Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Fehler bereinigen. Durch Kenntnis der bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten (eDaten) kann nachträglicher kostenintensiver Korrekturaufwand vermieden werden.
Mit dem Einsatz der „vorausgefüllten Steuererklärung“ ab 2014 werden folgende Informationen zur Verfügung gestellt:
- Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
- Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
- Vorsorgeaufwendungen in der Form z. B. von Riester- oder Rürup-Verträgen
Weitere Informationen werden in den nächsten Jahren hinzukommen.
Hinweis: Es sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie das Abholen der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten durchgeführt werden soll. Die Steuerberaterkammern stellen den Steuerberatern dazu eine Vollmachtsdatenbank zur Verfügung, für die eine Vollmacht des Mandanten unerlässlich ist.
Pauschalsteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen
Für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Pauschalsteuer möglich. Solche Zuwendungen müssen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, sie dürfen nicht in Geld bestehen und sie müssen durch einen Betrieb des Zuwendenden veranlasst sein.
In einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um den Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der auf eigene Kosten anlässlich des Jubiläums der Gesellschaft eine Feier veranstaltet hatte. An dieser Feier nahmen sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teil. Nach Auffassung des Gerichts greift in einem solchen Fall die Pauschalierungsvorschrift nicht, weil das Tatbestandsmerkmal „betrieblich veranlasst“ nicht erfüllt ist. Der Vorstandsvorsitzende selbst unterhält keinen eigenen Betrieb.
In einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um den Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der auf eigene Kosten anlässlich des Jubiläums der Gesellschaft eine Feier veranstaltet hatte. An dieser Feier nahmen sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teil. Nach Auffassung des Gerichts greift in einem solchen Fall die Pauschalierungsvorschrift nicht, weil das Tatbestandsmerkmal „betrieblich veranlasst“ nicht erfüllt ist. Der Vorstandsvorsitzende selbst unterhält keinen eigenen Betrieb.
Installationstermin werktags "8 – 16 Uhr" durch einen Telekommunikationsanbieter nicht zumutbar
Den Kunden eines Telekommunikationsanbieters trifft nach Vertragsabschluss die Nebenpflicht, dem Anbieter die zeitnahe Freischaltung des Anschlusses faktisch zu ermöglichen. Insbesondere muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass einem Techniker soweit erforderlich der Zutritt zu der Anschlussstelle bzw. den Verteilerkästen im oder am Hause gewährt wird.
Der Anschlusstermin ist zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Bemüht sich der Anbieter um schnellstmögliche Bereitstellung und verweigert der Kunde ernsthaft und endgültig seine Kooperation, indem er rechtzeitig mitgeteilte und ausreichend präzise Technikertermine wiederholt unentschuldigt verstreichen lässt, kann der Anbieter den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz geltend machen.
Allerdings sind werktags „8 – 16 Uhr“ angebotene Installationstermine nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. So ist es beispielsweise einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um ggf. nach 8‑stündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen.
(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Bremen)
Der Anschlusstermin ist zwischen den Beteiligten zu vereinbaren. Bemüht sich der Anbieter um schnellstmögliche Bereitstellung und verweigert der Kunde ernsthaft und endgültig seine Kooperation, indem er rechtzeitig mitgeteilte und ausreichend präzise Technikertermine wiederholt unentschuldigt verstreichen lässt, kann der Anbieter den Vertrag außerordentlich kündigen und Schadensersatz geltend machen.
Allerdings sind werktags „8 – 16 Uhr“ angebotene Installationstermine nicht geeignet, einen Annahmeverzug des Kunden zu begründen. So ist es beispielsweise einem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, einen ganzen Arbeits- bzw. Urlaubstag zu opfern, um ggf. nach 8‑stündiger Wartezeit einem Techniker den regelmäßig nur Minuten andauernden Ortstermin zu ermöglichen.
(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Bremen)
Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung als Werbungskosten
Ab dem Veranlagungszeitraum 1999 sind nachträgliche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig.
Das gilt auch für Schuldzinsen einer vor dem Veranlagungszeitraum 1999 veräußerten oder aufgegebenen wesentlichen Beteiligung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Darlehen, für die Zinsen geltend gemacht werden, nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden konnten. Das erstmals ab 2002 anzuwendende Halb- bzw. Teilabzugsverbot für Werbungskosten bei solchen Einkünften aus Kapitalvermögen kommt hier nicht zum Tragen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Das gilt auch für Schuldzinsen einer vor dem Veranlagungszeitraum 1999 veräußerten oder aufgegebenen wesentlichen Beteiligung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Darlehen, für die Zinsen geltend gemacht werden, nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden konnten. Das erstmals ab 2002 anzuwendende Halb- bzw. Teilabzugsverbot für Werbungskosten bei solchen Einkünften aus Kapitalvermögen kommt hier nicht zum Tragen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Verwalter haftet bei unterlassener Bonitätsprüfung von Mietinteressenten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass der Verwalter von Mietwohnungen grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrags zur Bonitätsprüfung des neuen Mieters verpflichtet ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Auswahl des „richtigen“ Mieters für den Wert einer Immobilie von entscheidender Bedeutung. Dieser wird wesentlich auch von der Nachhaltigkeit der Miete beeinflusst, die ihrerseits an der Laufzeit des Mietvertrags und insbesondere der Bonität des Mieters gemessen wird.
Für die Bonitätsprüfung genügt jedoch nicht die Einholung einer Selbstauskunft des Mietinteressenten. Vielmehr verlangt das Gericht eine Schufa‑Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen des Steuerberaters. In dem entschiedenen Fall verneinte das Gericht jedoch eine Haftung des Verwalters, da der Vermieter in Unkenntnis davon, dass die Bonität des Mietinteressenten nicht ausreichend geprüft war, dem Abschluss des Mietvertrags zugestimmt hatte.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Auswahl des „richtigen“ Mieters für den Wert einer Immobilie von entscheidender Bedeutung. Dieser wird wesentlich auch von der Nachhaltigkeit der Miete beeinflusst, die ihrerseits an der Laufzeit des Mietvertrags und insbesondere der Bonität des Mieters gemessen wird.
Für die Bonitätsprüfung genügt jedoch nicht die Einholung einer Selbstauskunft des Mietinteressenten. Vielmehr verlangt das Gericht eine Schufa‑Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen des Steuerberaters. In dem entschiedenen Fall verneinte das Gericht jedoch eine Haftung des Verwalters, da der Vermieter in Unkenntnis davon, dass die Bonität des Mietinteressenten nicht ausreichend geprüft war, dem Abschluss des Mietvertrags zugestimmt hatte.
Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern
Ein Ehemann erzielte u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während seine Ehefrau als ausgebildete Ärztin nicht erwerbstätig war. Das Ehepaar hatten Aufwendungen (u.a. Au-pair-Kosten) für die Fremdbetreuung ihrer drei Kleinkinder in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Sie begehrten den Abzug der angefallenen Au-pair-Kosten in voller Höhe. Es sollten auch solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die nach den steuergesetzlichen Vorschriften nicht abzugsfähig waren.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung, Behinderung) abhängig gemacht wird. Auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern muss keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen werden. Der Gesetzgeber war ausgehend von seiner Vereinfachungsbefugnis grundsätzlich berechtigt, den Abzug auf die typischen Fälle zu beschränken, in denen Kinderbetreuungskosten zwangsläufig anfallen.
Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht ist noch ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt.
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung, Behinderung) abhängig gemacht wird. Auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern muss keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen werden. Der Gesetzgeber war ausgehend von seiner Vereinfachungsbefugnis grundsätzlich berechtigt, den Abzug auf die typischen Fälle zu beschränken, in denen Kinderbetreuungskosten zwangsläufig anfallen.
Hinweis: Beim Bundesverfassungsgericht ist noch ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang abzuwarten bleibt.
Sonntag, 13. April 2014
Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird demnächst entscheiden, ob ein Steuerzahler Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen kann, wenn er den Raum nur zeitweise für betriebliche/berufliche Zwecke nutzt und wie sich der Abzugsbetrag dann ggf. berechnet.
Es geht um einen Steuerzahler, der ein Einfamilienhaus bewohnt und dort auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – „häusliches Arbeitszimmer“ nutzt, um von dort aus zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser zu verwalten. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Steuerzahler bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend.
Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug verneint, weil gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden dürften. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Steuerzahler das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte. Deshalb könne er 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen, weil der BFH im Jahr 2009 für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert hatte.
Der vorlegende Senat des BFH folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind.
Es geht um einen Steuerzahler, der ein Einfamilienhaus bewohnt und dort auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – „häusliches Arbeitszimmer“ nutzt, um von dort aus zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser zu verwalten. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Steuerzahler bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend.
Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug verneint, weil gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden dürften. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Steuerzahler das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte. Deshalb könne er 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen, weil der BFH im Jahr 2009 für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert hatte.
Der vorlegende Senat des BFH folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind.
Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten
Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Ein selbstständiger Werbekaufmann führte Verkaufsveranstaltungen in Restaurants sowie bei Kaffeefahrten durch. Unabhängig vom Kauf von Waren wurde den Teilnehmern jeweils ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht, für die die Teilnehmer ein geringes Entgelt zu zahlen hatten. Die Veranstaltungen wurden von hierauf spezialisierten Unternehmen organisiert, die mit Gastwirtschaften den Preis der auszugebenden Essen sowie die Mindestabnahmemenge und teilweise anfallende Saalmieten verhandelten. Diese Aufwendungen bezahlte der Werbekaufmann. Die Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie Saalmiete behandelte er als uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Kosten, weil die vorliegenden Rechnungen und Quittungen die gesetzlich geforderten Angaben für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen nicht erfüllten. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass nicht der Werbekaufmann, sondern das jeweilige Planungsbüro der Bewirtende gewesen sei.
Der Bundesfinanzhof hat die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückverwiesen und dazu aufgeführt:
Das Finanzgericht hat auch zu prüfen,
Ein selbstständiger Werbekaufmann führte Verkaufsveranstaltungen in Restaurants sowie bei Kaffeefahrten durch. Unabhängig vom Kauf von Waren wurde den Teilnehmern jeweils ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht, für die die Teilnehmer ein geringes Entgelt zu zahlen hatten. Die Veranstaltungen wurden von hierauf spezialisierten Unternehmen organisiert, die mit Gastwirtschaften den Preis der auszugebenden Essen sowie die Mindestabnahmemenge und teilweise anfallende Saalmieten verhandelten. Diese Aufwendungen bezahlte der Werbekaufmann. Die Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie Saalmiete behandelte er als uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Kosten, weil die vorliegenden Rechnungen und Quittungen die gesetzlich geforderten Angaben für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen nicht erfüllten. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass nicht der Werbekaufmann, sondern das jeweilige Planungsbüro der Bewirtende gewesen sei.
Der Bundesfinanzhof hat die Angelegenheit an das Finanzgericht zurückverwiesen und dazu aufgeführt:
- Das Finanzgericht hat zu Unrecht die Aufwendungen für die Kaffeefahrten und die Restaurantveranstaltungen schon deshalb nicht als Bewirtungsaufwendungen angesehen, weil aus seiner Sicht der Kläger nicht die bewirtende Person gewesen sei.
- Für solche Aufwendungen spielt es keine Rolle, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist. Maßgebend für den Betriebsausgabenabzug ist, wer die betreffenden Aufwendungen getragen hat. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.
Das Finanzgericht hat auch zu prüfen,
- in welchem Umfang noch Aufwendungen für die Saalmiete in den nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen enthalten sind,
- inwieweit die Teilnehmer auch für das Essen bzw. Kaffee und Kuchen ein (wenn auch nur geringes) Entgelt leisteten und dadurch die Aufwendungen des Werbekaufmanns gemindert wurden,
- ob nicht sog. Annehmlichkeiten vorliegen, weil bei einzelnen Veranstaltungen nur Kaffee und ggf. Gebäck gereicht worden ist.
Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einen schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen voraus. Wird der Bank kein entsprechender Antrag vorgelegt, muss die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt erklärt werden.
Ab dem 1.1.2015 wird dieses Antragsverfahren abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Dieser gilt für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, sodass auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind.
Damit die notwendigen Informationen ab 2015 vorliegen, laufen die Vorbereitungen bereits seit Anfang dieses Jahres. Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage hin.
Wer vermeiden möchte, dass das BZSt seine Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann bis zum 30.6.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
Im Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.8.2014 abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung spätestens zwei Monate vor Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.
Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet - sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären.
(Quelle: Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V.)
Ab dem 1.1.2015 wird dieses Antragsverfahren abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Dieser gilt für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, sodass auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind.
Damit die notwendigen Informationen ab 2015 vorliegen, laufen die Vorbereitungen bereits seit Anfang dieses Jahres. Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage hin.
Wer vermeiden möchte, dass das BZSt seine Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann bis zum 30.6.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
Im Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.8.2014 abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung spätestens zwei Monate vor Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.
Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet - sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären.
(Quelle: Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V.)
Untervermietung einer Wohnung an Touristen ist unzulässig
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Erlaubnis zur Untervermietung einen Mieter auch zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung ohne vorherige Überprüfung gewünschter Untermieter erteilt. Er verlangte jedoch, dass der Mieter den Untermietern Postvollmacht erteilt, damit alle Schreiben von ihm als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten gelangen. Der Mieter bot die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung an Feriengäste an. Der Vermieter beanstandete daraufhin eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnte den Mieter unter Androhung einer Kündigung ab. Der Mieter war der Ansicht, dass die Vermietung an Touristen von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst ist. Dies sah das Gericht anders. Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt. Da der Vermieter zudem verlangt hatte, den Untermietern Postvollmacht zu erteilen, war schon daraus erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen erstreckt, die eine solche Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen können.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung ohne vorherige Überprüfung gewünschter Untermieter erteilt. Er verlangte jedoch, dass der Mieter den Untermietern Postvollmacht erteilt, damit alle Schreiben von ihm als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten gelangen. Der Mieter bot die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung an Feriengäste an. Der Vermieter beanstandete daraufhin eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnte den Mieter unter Androhung einer Kündigung ab. Der Mieter war der Ansicht, dass die Vermietung an Touristen von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst ist. Dies sah das Gericht anders. Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt. Da der Vermieter zudem verlangt hatte, den Untermietern Postvollmacht zu erteilen, war schon daraus erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen erstreckt, die eine solche Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen können.
Umfang der Steuerbefreiung für heilberufliche Leistungen
In einem Praxisgemeinschaftsvertrag war geregelt, dass der Arzt Dr. A zur Mitbenutzung der Praxisräume und zur Inanspruchnahme der Dienste des nichtärztlichen Personals der Ärztin Dr. B berechtigt war. Nach Auffassung der beteiligten Ärzte handelte es sich um Leistungen, die unter die Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen zu subsumieren sind.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Meinung nicht an. Unter die umsatzsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen von Praxisgemeinschaften fallen nur solche Leistungen, die unmittelbar der Ausführung von heilberuflichen Tätigkeiten gegenüber Patienten dienen. Eine derartige Unmittelbarkeit liegt nicht vor, wenn Leistungen einer Ärztin ihrem Kollegen zur Verfügung gestellt werden, damit er sie bei der Ausübung seiner heilberuflichen Tätigkeit einsetzen kann.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Meinung nicht an. Unter die umsatzsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen von Praxisgemeinschaften fallen nur solche Leistungen, die unmittelbar der Ausführung von heilberuflichen Tätigkeiten gegenüber Patienten dienen. Eine derartige Unmittelbarkeit liegt nicht vor, wenn Leistungen einer Ärztin ihrem Kollegen zur Verfügung gestellt werden, damit er sie bei der Ausübung seiner heilberuflichen Tätigkeit einsetzen kann.
Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
Die Bildung von Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach Ablauf des Bilanzstichtags entstehen, ist unzulässig. Die wirtschaftliche Verursachung liegt nicht in den abgeschlossenen Rechnungsperioden.
Rückstellungen sind zu bilden, wenn am Bilanzstichtag bereits eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Es kommt dann nicht mehr auf die wirtschaftliche Verursachung an. Künftige Vorteile sind bei der Bewertung kompensatorisch nur insoweit zu berücksichtigen, wie zwischen der Verpflichtung und den künftigen Vorteilen ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht.
Mit der vorstehenden Begründung hat der Bundesfinanzhof Rückstellungen für angeordnete flugverkehrstechnische Maßnahmen zugelassen, deren Umsetzungsfristen am Bilanzstichtag bereits abgelaufen waren.
Rückstellungen sind zu bilden, wenn am Bilanzstichtag bereits eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Es kommt dann nicht mehr auf die wirtschaftliche Verursachung an. Künftige Vorteile sind bei der Bewertung kompensatorisch nur insoweit zu berücksichtigen, wie zwischen der Verpflichtung und den künftigen Vorteilen ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht.
Mit der vorstehenden Begründung hat der Bundesfinanzhof Rückstellungen für angeordnete flugverkehrstechnische Maßnahmen zugelassen, deren Umsetzungsfristen am Bilanzstichtag bereits abgelaufen waren.
Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Höhe einer außergewöhnlichen Belastung
Aufwendungen für den Unterhalt gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können bis zu 8.004 € als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte steuermindernd abgezogen werden. Hat der Unterhaltsverpflichtete für die unterhaltene Person Krankenversicherungs‑ und Pflegeversicherungs‑Beiträge aufgewandt, erhöht sich der Höchstbetrag von 8.004 € entsprechend um diese geleisteten Beiträge. Die Erhöhung tritt allerdings nur dann ein, wenn die Beiträge nicht schon als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind (keine Doppelberücksichtigung). Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte und Bezüge, so vermindert sich der nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte Betrag um den Betrag, um den die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten den Betrag von 624 € im Kalenderjahr übersteigen. Bestimmte Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind gesondert zu berücksichtigen. Die Höhe der Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person ist nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung mindert das Sächsische Finanzgericht die gegenzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten noch zusätzlich um dessen Beiträge zur gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung mindert das Sächsische Finanzgericht die gegenzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten noch zusätzlich um dessen Beiträge zur gesetzlichen Renten‑ und Arbeitslosenversicherung.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden
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