Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle sind vergütungspflichtige Arbeit, für die eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen werden kann. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Elektromechanikers, der für die Fahrtzeiten zur auswärtigen Arbeitsstelle statt der tariflich vereinbarten „Auslösung“ den höheren normalen Stundenlohn gefordert hatte.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Für die Vergütung mit dem normalen Stundenlohn fehlt eine Anspruchsgrundlage. Der Tarifvertrag enthält für diese Fahrtzeiten eine gesonderte Vergütungsregelung, die hier als „Auslösung“ bezeichnet wurde. Diese kann Entgeltcharakter haben, wenn sie – wie hier – nicht nur einen erhöhten Aufwand, wie Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdeckt.
Sonntag, 30. Juni 2013
Feststellung eines Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr möglich
Eheleute erklärten 2010 im Rahmen einer Selbstanzeige bisher nicht erklärte Kapitaleinkünfte für 2002 nach und beantragten gleichzeitig einen Verlustvortragsbescheid wegen 2002 erlittener Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2002 war wegen der hinterzogenen Steuern noch nicht abgelaufen. Für die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften konnte aber kein entsprechender Verlustvortragsbescheid mehr erlassen werden, weil hierfür bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben
Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für zukünftige Außenprüfungen grundsätzlich zu bilden sind. Die Finanzverwaltung will die Grundsätze dieses Urteils allgemein anwenden.
Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung gilt allerdings nur für Großbetriebe, für die jeweils Anschlussprüfungen nach der Betriebsprüfungsordnung vorgesehen sind. Für die Bildung der Rückstellung dürfen nur Aufwendungen herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Dazu gehören z. B. die Rechts- und Steuerberatungskosten.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung gilt allerdings nur für Großbetriebe, für die jeweils Anschlussprüfungen nach der Betriebsprüfungsordnung vorgesehen sind. Für die Bildung der Rückstellung dürfen nur Aufwendungen herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Dazu gehören z. B. die Rechts- und Steuerberatungskosten.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
Verpflegungsmehraufwand für einen Unternehmensberater
Ein selbstständig tätiger Unternehmensberater betreute für eine GmbH in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 und im gesamten Jahr 1999 ein Objekt für ein Unternehmen in der Stadt B. Meistens blieb er von Dienstag bis Donnerstag in der Stadt und übernachtete auch dort. An einigen Tagen arbeitete er auch in seiner Wohnung und an 27 Tagen im Jahr besuchte er andere Kunden. Das Finanzamt lehnte den Abzug der 1999 beantragten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in der Stadt B ab, weil die Tätigkeit bereits zu Beginn des Kalenderjahres länger als drei Monate angedauert hatte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Eine rechtlich relevante Unterbrechung des Dreimonatszeitraums muss mindestens vier Wochen andauern. Die Tätigkeiten bei anderen Kunden und die im eigenen Büro erfüllten diese Voraussetzungen aber nicht.
Hinweis: Die Regelung gilt auch in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes ab 2014.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Eine rechtlich relevante Unterbrechung des Dreimonatszeitraums muss mindestens vier Wochen andauern. Die Tätigkeiten bei anderen Kunden und die im eigenen Büro erfüllten diese Voraussetzungen aber nicht.
Hinweis: Die Regelung gilt auch in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes ab 2014.
Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
Um erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder bei Baudenkmalen in Anspruch nehmen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten. So ist z. B. der Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts notwendig.
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden:
An ein notariell beurkundetes Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 hielt sich ein Bauträger für vier Monate gebunden. Das Angebot wurde am 11. November 2003 angenommen. Die Finanzverwaltung erkannte von den Baumaßnahmen von 90.391 € lediglich 26.829 € als begünstigt an. Die in der Zeit vom 10. Juli bis zum 10. November 2003 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten von rd. 63.000 € wurden nicht anerkannt.
Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, weil die Annahme eines notariellen Kaufangebots nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit keinen gleichstehenden Rechtsakt im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften darstellt. Das Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 stellte keinen gleichstehenden Rechtsakt dar. Deshalb waren auch nur die nach der Annahme des Vertragsangebots angefallenen nachträglichen Herstellungsaufwendungen begünstigt.
Hinweis: Vor Beginn solcher Baumaßnahmen und vor Abschluss von Verträgen dieser Art sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen werden, damit die Vorgehensweise im Einzelnen besprochen werden kann.
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden:
An ein notariell beurkundetes Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 hielt sich ein Bauträger für vier Monate gebunden. Das Angebot wurde am 11. November 2003 angenommen. Die Finanzverwaltung erkannte von den Baumaßnahmen von 90.391 € lediglich 26.829 € als begünstigt an. Die in der Zeit vom 10. Juli bis zum 10. November 2003 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten von rd. 63.000 € wurden nicht anerkannt.
Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, weil die Annahme eines notariellen Kaufangebots nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit keinen gleichstehenden Rechtsakt im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften darstellt. Das Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 stellte keinen gleichstehenden Rechtsakt dar. Deshalb waren auch nur die nach der Annahme des Vertragsangebots angefallenen nachträglichen Herstellungsaufwendungen begünstigt.
Hinweis: Vor Beginn solcher Baumaßnahmen und vor Abschluss von Verträgen dieser Art sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen werden, damit die Vorgehensweise im Einzelnen besprochen werden kann.
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei Sparmenüs
Imbissstuben und Fast-Food-Ketten bieten oft sog. Sparmenüs an, sodass die Kunden für Speisen und Getränke einen insgesamt verbilligten Preis zahlen. Dies führt zu Problemen, wenn der Kunde das Sparmenü zum Verzehr außer Haus erwirbt. Bei Außer-Haus-Verkäufen werden Speisen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, Getränke dagegen mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuert. Auch bei einem Sparmenü liegen dann zwei Lieferungen vor, die in zwei Entgeltbestandteile (entsprechend den Steuersätzen) aufzuteilen sind.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist danach eine lineare Verteilung des Rabattbetrags für das Sparmenü nach den (normalen) Einzelverkaufspreisen vorzunehmen. Eine andere Aufteilung könnte zu einer steuerlich missbräuchlichen Preisbildung führen.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist danach eine lineare Verteilung des Rabattbetrags für das Sparmenü nach den (normalen) Einzelverkaufspreisen vorzunehmen. Eine andere Aufteilung könnte zu einer steuerlich missbräuchlichen Preisbildung führen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb stets sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen
Liegt eine so genannte Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um Arbeitseinkommen, das bei der Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts steht dem auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, wonach das sozialversicherungsrechtliche Einkommen nur Einkünfte erfasst, die aus einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrühren. Damit habe das Bundessozialgericht nur die Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen vornehmen wollen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnen nach dieser Entscheidung immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit („Arbeitseinkommen“), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Gewinn in diesem Sinne sind jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Arbeit, sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb.
Nach Auffassung des Gerichts steht dem auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, wonach das sozialversicherungsrechtliche Einkommen nur Einkünfte erfasst, die aus einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrühren. Damit habe das Bundessozialgericht nur die Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen vornehmen wollen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnen nach dieser Entscheidung immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit („Arbeitseinkommen“), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Gewinn in diesem Sinne sind jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Arbeit, sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb.
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