Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der Privatanteil nach diesem Fahrtenbuch berechnet werden, sodass die 1 %‑Regelung nicht anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen entschieden, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat, wobei insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.
Eine GmbH hatte die Dienstwagenbesteuerung für ihren Gesellschaftergeschäftsführer nach der 1 %‑Regelung vorgenommen und später beim Finanzamt den Antrag gestellt, die private Nutzung für die Vergangenheit nach dem geführten Fahrtenbuch zu ermitteln. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an und lehnte den Antrag ab, weil nur die Orte und Straßennamen, nicht aber z. B. die Hausnummer oder der Name des Kunden angegeben waren.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Es reichte auch nicht aus, dass der Geschäftsführer weitere Daten in seinem persönlichen Kalender aufgezeichnet und diese später in das Fahrtenbuch übertragen hatte.
Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollte ein Fahrtenbuch sorgfältig und lesbar ausgefüllt werden. Es bietet sich an, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen von Zeit zu Zeit mit dem Steuerberater abzustimmen.
Weitere Informationen zur korrekten Führung eines Fahrtenbuches finden Sie auch auf unseren Webseiten unter: http://www.meyer-gwinner.de/4-aktuelles/fahrtenbuch.php
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen