Mittwoch, 1. August 2012

Abschreibungen auf Windkraftanlagen auch vor Inbetriebnahme möglich

Ein Windpark setzt sich aus folgenden selbstständigen Wirtschaftsgütern zusammen:
  • Jede einzelne Windkraftanlage (WKA) mit Transformator und der inneren Verkabelung.
  • Externe Verkabelung vom Transformator bis zum Stromnetz sowie der Übergabestation, wenn dadurch mehrere WKA verbunden sind.
  • Zuwegung zur Anlage.
Die Abschreibung kann vorgenommen werden, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten der Anlage auf den Erwerber übergegangen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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