Mittwoch, 1. August 2012

Abschreibungen auf Windkraftanlagen auch vor Inbetriebnahme möglich

Ein Windpark setzt sich aus folgenden selbstständigen Wirtschaftsgütern zusammen:
  • Jede einzelne Windkraftanlage (WKA) mit Transformator und der inneren Verkabelung.
  • Externe Verkabelung vom Transformator bis zum Stromnetz sowie der Übergabestation, wenn dadurch mehrere WKA verbunden sind.
  • Zuwegung zur Anlage.
Die Abschreibung kann vorgenommen werden, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten der Anlage auf den Erwerber übergegangen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berechnung von Unterhaltsleistungen von Selbstständigen ist auf Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen

Ein Gewerbetreibender machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 Unterhaltsleistungen an seine bedürftige Mutter in Höhe von 4.284 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur 1.379 €, die es auf Grundlage der Einkünfte 2008 abzüglich Steuern berechnete.

Der Bundesfinanzhof hält diese Berechnung nicht für korrekt, weil sie Schwankungen, die bei Einkünften von Selbstständigen regelmäßig vorkommen, nicht berücksichtigt. Richtig ist deshalb eine Berechnung auf der Grundlage von drei Jahren. Dabei sind Steuerzahlungen in den Jahren zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden

Mindestanforderung an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der Privatanteil nach diesem Fahrtenbuch berechnet werden, sodass die 1 %‑Regelung nicht anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen entschieden, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat, wobei insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.

Eine GmbH hatte die Dienstwagenbesteuerung für ihren Gesellschaftergeschäftsführer nach der 1 %‑Regelung vorgenommen und später beim Finanzamt den Antrag gestellt, die private Nutzung für die Vergangenheit nach dem geführten Fahrtenbuch zu ermitteln. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an und lehnte den Antrag ab, weil nur die Orte und Straßennamen, nicht aber z. B. die Hausnummer oder der Name des Kunden angegeben waren.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Es reichte auch nicht aus, dass der Geschäftsführer weitere Daten in seinem persönlichen Kalender aufgezeichnet und diese später in das Fahrtenbuch übertragen hatte.

Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollte ein Fahrtenbuch sorgfältig und lesbar ausgefüllt werden. Es bietet sich an, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen von Zeit zu Zeit mit dem Steuerberater abzustimmen.

Weitere Informationen zur korrekten Führung eines Fahrtenbuches finden Sie auch auf unseren Webseiten unter: http://www.meyer-gwinner.de/4-aktuelles/fahrtenbuch.php

Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern

Ein im Fernverkehr tätiger Lkw-Fahrer machte in seiner Einkommensteuererklärung Übernachtungspauschalen von 5 € pro Übernachtung und wöchentliche Fahrten zum Lkw-Wechselplatz in Dänemark als Reisekosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Ansatz von Übernachtungspauschalen ab und berücksichtigte die Fahrten nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Der Bundesfinanzhof ist allerdings großzügiger. Übernachtet ein Lkw-Fahrer in der Schlafkabine eines Lkw, sind keine Pauschalen für Übernachtungen auf Auslandsdienstreisen anzusetzen. Allerdings können pauschal Kosten für Benutzung der Duschen, Toiletten usw. auf Raststätten angesetzt werden. Dementsprechend sah das Gericht einen Satz von 5 € für angemessen an. Da weder Lkw noch der Lkw-Wechselplatz eine ortsfeste Einrichtung sind, handelt es sich auch nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz können deshalb in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung

Ein Unternehmer erhielt eine Rechnung mit dem Text: „Wir berechnen Ihnen für die von unserem Hause erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß 4 Mio. € + 19 % MwSt. 760.000 € = 4.760.000 €“. Das Finanzamt und ihm folgend der Bundesfinanzhof lehnten den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ab, weil es an einer hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung fehlte. Diese ergab sich weder aus dem Rechnungstext noch aus einer Ergänzungsvereinbarung.

Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung Angaben enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Und zwar so, dass die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar nachvollziehbar ist. Dies setzt voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung enthält oder auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen Bezug genommen wird. Eine umgekehrte Bezugnahme in einem Vertrag auf eine zukünftig zu erstellende Rechnung macht den Vertrag noch nicht zur Abrechnung.

Übergangsregelung zu Belegnachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2012

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u. a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hatte grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft treten sollten. Die Verordnung sah dabei die Gelangensbestätigung als einzigen Belegnachweis vor.

Nach massiver Kritik hat das Bundesministerium der Finanzen eingelenkt und die Vorschrift bis zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ausgesetzt. Die Anpassung der UStDV ist zum 1.1.2013 geplant.

Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt kann der Nachweis mit den bis zum 31.12.2011 anerkannten Belegen geführt werden.

Grundstückserwerber muss fällige Mietsicherheiten an Mieter zurückzahlen

Endet ein Mietverhältnis, muss der aktuelle Eigentümer und Vermieter eines Grundstücks die Mietkaution an den Mieter zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn der jetzige Eigentümer das Haus in der Zwangsversteigerung erworben und der frühere insolvente Eigentümer die Mietsicherheit zwar vom Mieter erhalten, aber nicht insolvenzfest auf einem Sonderkonto angelegt hatte. Ob der Ersteigerer der Immobilie den Kautionsbetrag erhalten hat, spielt dabei keine Rolle.

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen. Damit hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bisher stand dem Mieter erst dann ein Rückzahlungsanspruch der Mietkaution zu, wenn der neue Eigentümer seinerseits seinen Anspruch gegenüber dem vorherigen Eigentümer geltend machen konnte. Nunmehr geht auf den Erwerber eines vermieteten Grundstücks die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mietsicherheit an den Mieter kraft Gesetzes auch dann über, wenn der insolvent gewordene Voreigentümer die vom Mieter erhaltene Sicherheit nicht getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hatte. Ein Immobilienerwerber übernimmt damit auch das Insolvenzrisiko des früheren Vermieters, wenn dieser die Mietsicherheit weder insolvenzfest angelegt noch an den Erwerber ausgehändigt hat.

Dies hat zur Konsequenz, dass bei einem Immobilieninvestment Mietsicherheiten so lange als zusätzlicher Kaufpreis anzusehen sind, bis diese dem Erwerber übergeben oder ausgezahlt werden.