Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.
Hinweis: Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen.
Sonntag, 1. April 2012
Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant
Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70 % zum Abzug zugelassen. Folgende Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beachten:
- Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.
- Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich geschäftlicher Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit möglich sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind nur zu 70 % absetzbar.
- Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums eines Hotelbetriebs mit Restaurants sind ebenfalls nur zu 70 % abzugsfähige Betriebsausgaben.
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Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
Durch das Jahressteuergesetz 2010 sind die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers neu geregelt worden. Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen klar gestellt, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sowohl eines Richters als auch eines Hochschullehrers nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, weil beide Betroffenen vom Arbeitgeber gestellte Arbeitsplätze nutzen konnten.
Prägend für die Tätigkeiten sind beim Richter das Gericht und beim Hochschullehrer die Vorlesungen.
Prägend für die Tätigkeiten sind beim Richter das Gericht und beim Hochschullehrer die Vorlesungen.
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Steuerpflicht von Erstattungszinsen
Bis einschließlich 1998 konnten die an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen zu versteuern sind. 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber eine „klarstellende“ Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der sämtliche Zinsen auf Steuererstattungen auch rückwirkend der Einkommensteuer unterliegen.
Wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot erhebt nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten.
Hinweis: Gegen belastende Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber eine „klarstellende“ Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der sämtliche Zinsen auf Steuererstattungen auch rückwirkend der Einkommensteuer unterliegen.
Wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot erhebt nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten.
Hinweis: Gegen belastende Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden.
In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.
Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.
In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.
Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.
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Wohnungseigentümer können von der Kostenbeteiligung an Umbauarbeiten befreit sein
Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nicht zu, so ist er von der Beteiligung an den anfallenden Kosten befreit. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.
Im entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbads beschlossen. Ebenfalls per Mehrheitsbeschluss erfolgte die Genehmigung der Jahresrechnung. Die entstehenden Umbaukosten sollten dabei per Sonderumlage von allen Eigentümern gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind die Beschlüsse der Eigentümerversammlung ungültig, soweit diese die Einzelabrechnung der Kostenverteilung für den Umbau betreffen. Die Arbeiten am Schwimmbad sind als bauliche Veränderung zu werten. Da der Eigentümer dieser Maßnahme nicht zugestimmt hat, ist er nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch von anfallenden Kosten befreit.
Die in der Rechtsprechung bisher streitige Frage, ob ein Eigentümer von der Kostentragung befreit sein kann, wenn er baulichen Veränderungen nicht zustimmt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr positiv beantwortet. Es kommt für die Kostenbefreiung allein darauf an, dass der Wohnungseigentümer der geplanten baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang er durch den Umbau beeinträchtigt wird.
Im entschiedenen Fall hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbads beschlossen. Ebenfalls per Mehrheitsbeschluss erfolgte die Genehmigung der Jahresrechnung. Die entstehenden Umbaukosten sollten dabei per Sonderumlage von allen Eigentümern gezahlt werden. Nach Auffassung des Gerichts sind die Beschlüsse der Eigentümerversammlung ungültig, soweit diese die Einzelabrechnung der Kostenverteilung für den Umbau betreffen. Die Arbeiten am Schwimmbad sind als bauliche Veränderung zu werten. Da der Eigentümer dieser Maßnahme nicht zugestimmt hat, ist er nach dem Wohnungseigentumsgesetz auch von anfallenden Kosten befreit.
Die in der Rechtsprechung bisher streitige Frage, ob ein Eigentümer von der Kostentragung befreit sein kann, wenn er baulichen Veränderungen nicht zustimmt, hat der Bundesgerichtshof nunmehr positiv beantwortet. Es kommt für die Kostenbefreiung allein darauf an, dass der Wohnungseigentümer der geplanten baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang er durch den Umbau beeinträchtigt wird.
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Rückstellungen für Mietrückzahlungen aus der Vermietung von Kraftfahrzeugen
Verpflichtet sich der Vermieter von Kraftfahrzeugen gegenüber den Mietern zu einer Veräußerung des Fahrzeugs und Auszahlung eines bestimmten Teiles des Erlöses zum Ende der Mietzeit, kann er dafür eine Rückstellung bilden. Die Rückstellung kann ratierlich in der Höhe gebildet werden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Fahrzeugbuchwert liegt.
Der Bundesfinanzhof hatte im Fall eines Vermieters zu entscheiden, der Fahrzeuge für 25 Monate überlassen hatte. Vertraglich wurde vereinbart, dass der Vermieter die Fahrzeuge nach Ende der Laufzeit frei veräußern konnte. Den dabei erzielten Erlös hatte er an die Mieter auszukehren, soweit er einen unter dem Buchwert liegenden, vereinbarten Fahrzeugrestwert überstieg. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach Auffassung des Gerichts nicht als Drohverlust, sondern als Erfüllungsrückstand aus dem Mietvertrag und als Minderung des Mietentgelts anzusehen. Insoweit waren auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung gegeben.
Der Bundesfinanzhof hatte im Fall eines Vermieters zu entscheiden, der Fahrzeuge für 25 Monate überlassen hatte. Vertraglich wurde vereinbart, dass der Vermieter die Fahrzeuge nach Ende der Laufzeit frei veräußern konnte. Den dabei erzielten Erlös hatte er an die Mieter auszukehren, soweit er einen unter dem Buchwert liegenden, vereinbarten Fahrzeugrestwert überstieg. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach Auffassung des Gerichts nicht als Drohverlust, sondern als Erfüllungsrückstand aus dem Mietvertrag und als Minderung des Mietentgelts anzusehen. Insoweit waren auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung gegeben.
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