Verpflichtet sich der Vermieter von Kraftfahrzeugen gegenüber den Mietern zu einer Veräußerung des Fahrzeugs und Auszahlung eines bestimmten Teiles des Erlöses zum Ende der Mietzeit, kann er dafür eine Rückstellung bilden. Die Rückstellung kann ratierlich in der Höhe gebildet werden, in der der vereinbarte Restwert unter dem Fahrzeugbuchwert liegt.
Der Bundesfinanzhof hatte im Fall eines Vermieters zu entscheiden, der Fahrzeuge für 25 Monate überlassen hatte. Vertraglich wurde vereinbart, dass der Vermieter die Fahrzeuge nach Ende der Laufzeit frei veräußern konnte. Den dabei erzielten Erlös hatte er an die Mieter auszukehren, soweit er einen unter dem Buchwert liegenden, vereinbarten Fahrzeugrestwert überstieg. Diese Zahlungsverpflichtung ist nach Auffassung des Gerichts nicht als Drohverlust, sondern als Erfüllungsrückstand aus dem Mietvertrag und als Minderung des Mietentgelts anzusehen. Insoweit waren auch die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung gegeben.
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