Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden.
In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.
Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.
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