Bis einschließlich 1998 konnten die an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen zu versteuern sind. 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber eine „klarstellende“ Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der sämtliche Zinsen auf Steuererstattungen auch rückwirkend der Einkommensteuer unterliegen.
Wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot erhebt nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten.
Hinweis: Gegen belastende Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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