Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit 1.8.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahin gehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.
Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.
Sonntag, 4. Oktober 2015
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit
Die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer ist nach einem ermäßigten besonderen Tarif, der sogenannten Fünftelregelung, zu berechnen. Insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten kommen als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte in Betracht. Eine Tätigkeit ist als mehrjährig zu behandeln, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem bei einem Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung der Lohnzahlungszeitraum einvernehmlich von 12 auf 14 Monate erweitert wurde, um eine möglicherweise gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung zu vermeiden. Das Gericht ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall der Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und Veranlagungszeitraum übergreifend geleistet wird, als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern ist.
Es muss sich nicht um einmalige Einkünfte handeln, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem bei einem Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung der Lohnzahlungszeitraum einvernehmlich von 12 auf 14 Monate erweitert wurde, um eine möglicherweise gemeinnützigkeitsschädliche Vergütung zu vermeiden. Das Gericht ist der Ansicht, dass in einem solchen Fall der Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und Veranlagungszeitraum übergreifend geleistet wird, als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern ist.
Es muss sich nicht um einmalige Einkünfte handeln, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.
Feststellung eines vortragsfähigen Verlustabzugs
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind unter bestimmten Voraussetzungen auf das vorangegangene Veranlagungsjahr rücktrags- oder in die Zukunft vortragsfähig. Der am Schluss eines Jahres verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. Dies geschieht durch einen Steuerbescheid, der die Grundlage für die spätere Berücksichtigung der Verluste in einem Einkommensteuerbescheid ist.
Die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts ist auch noch nach Ablauf der für diesen Bescheid bestehenden Frist möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Festsetzungsfrist für den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist und die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts ist auch noch nach Ablauf der für diesen Bescheid bestehenden Frist möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Festsetzungsfrist für den nachfolgenden Einkommensteuerbescheid noch nicht abgelaufen ist und die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kein tageweiser Ansatz der 1 %-Regelung bei nur zeitweiser privater Nutzung eines Dienstwagens
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem als Lohnzufluss zu versteuernden Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Dieser Nutzungsvorteil ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
Steht das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dennoch der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % zu erfassen. Berechnungsgrundlage ist immer der volle Kalendermonat, eine taggenaue Berechnung ist nicht zulässig.
Ist dagegen die private Nutzung oder die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte für einen vollen Monat ausgeschlossen, ist für diesen vollen Monat kein Monatswert als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Steht das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dennoch der Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % zu erfassen. Berechnungsgrundlage ist immer der volle Kalendermonat, eine taggenaue Berechnung ist nicht zulässig.
Ist dagegen die private Nutzung oder die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte für einen vollen Monat ausgeschlossen, ist für diesen vollen Monat kein Monatswert als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen waren dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergab und keine Mutwilligkeit vorlag.
Nunmehr ist der BFH zur alten Rechtsprechung zurückgekehrt, nach der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten, grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerzahler existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Die Kosten eines Zivilprozesses sind also grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung verursachende Ereignis für den Steuerzahler zwangsläufig ist.
Trotz Schimmel in der Wohnung ist eine dauerhafte Mietminderung unzulässig
Das Recht eines Mieters, im Falle eines Mangels die Miete zu mindern, darf nur so lange ausgeübt werden, wie dieses Mittel seinen Zweck erfüllt. Lässt sich der Vermieter durch die Mietminderung nicht beeindrucken, muss der Mieter zu anderen Mitteln greifen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter über mehrere Jahre gar keine oder nur wenig Miete gezahlt. Wegen Schimmel in der Wohnung kürzte er die Zahlungen um 20% und behielt darüber hinaus weitere 80% ein, um den Vermieter unter Druck zu setzen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Miete darf nicht vollständig und auch nicht endlos zurückgehalten werden. Zwar kann ein Mieter die Miete mindern und darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht in der Form geltend machen, dass er einen Teil der Miete einbehält und das Geld an den Vermieter erst auszahlt, wenn der Mangel beseitigt ist. Letzteres geht aber nur so lange, wie der Zweck erfüllt wird, den Vermieter unter Druck zu setzen. Rechtlos ist der Mieter dadurch nicht, so die Richter. Spätestens dann, wenn die Mietminderung keine Ergebnisse zeigt, kann der Mieter auf Mangelbeseitigung klagen oder die Arbeiten durchführen lassen und die Rechnung an den Vermieter weiterreichen. Auf einen zeitlichen Rahmen oder die Höhe der Mietminderung hat sich das Gericht nicht festgelegt. Der einbehaltene Betrag muss aber in angemessener Relation zur Bedeutung des Mangels stehen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Mieter über mehrere Jahre gar keine oder nur wenig Miete gezahlt. Wegen Schimmel in der Wohnung kürzte er die Zahlungen um 20% und behielt darüber hinaus weitere 80% ein, um den Vermieter unter Druck zu setzen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Miete darf nicht vollständig und auch nicht endlos zurückgehalten werden. Zwar kann ein Mieter die Miete mindern und darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht in der Form geltend machen, dass er einen Teil der Miete einbehält und das Geld an den Vermieter erst auszahlt, wenn der Mangel beseitigt ist. Letzteres geht aber nur so lange, wie der Zweck erfüllt wird, den Vermieter unter Druck zu setzen. Rechtlos ist der Mieter dadurch nicht, so die Richter. Spätestens dann, wenn die Mietminderung keine Ergebnisse zeigt, kann der Mieter auf Mangelbeseitigung klagen oder die Arbeiten durchführen lassen und die Rechnung an den Vermieter weiterreichen. Auf einen zeitlichen Rahmen oder die Höhe der Mietminderung hat sich das Gericht nicht festgelegt. Der einbehaltene Betrag muss aber in angemessener Relation zur Bedeutung des Mangels stehen.
Keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf an mehrere Erwerber
Veräußert ein Unternehmer jeweils Unternehmensteile, mit denen kein selbstständiges Unternehmen fortgeführt werden kann, an verschiedene Erwerber, liegt keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor. Gleiches gilt erst recht, wenn mehrere Unternehmer einzelne Unternehmensteile an verschiedene Erwerber veräußern. Dabei ist es unbeachtlich, ob zwischen den veräußernden Unternehmern gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestehen. Für die Frage, ob eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist jede Veräußerung einzeln zu bewerten. Die Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass der Erwerber mit dem erworbenen (Teil-)Vermögen die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortsetzen kann und dies auch beabsichtigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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