Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde die gesetzliche Regelung zur Antragsveranlagung neu gefasst. Danach ist eine Veranlagung nur durchzuführen, wenn sie beantragt wird. Die bis dahin geltende zweijährige Befristung für diesen Antrag war entfallen. Die neue Regelung sollte erstmals für Zeiträume ab 2005 oder andere noch nicht bestandskräftige Veranlagungen gelten.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt erneut festgestellt, dass diese rückwirkende Anwendung nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt. Außerdem gibt es nach Aussage des Gerichts bei einer Antragsveranlagung keine dreijährige Anlaufhemmung, weil keine Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung besteht. Damit gilt auch keine siebenjährige Festsetzungsfrist. Auch hier bestätigt das Gericht die bisherige Rechtsprechung.
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