Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis infolge einer privaten Trunkenheitsfahrt erfolgte.
Dieser Grundsatz ist auf eine Maklerbetreuerin einer Versicherungsgesellschaft nicht übertragbar, wenn dieser zwar ein Dienstfahrzeug für die Besuchsfahrten zu den Maklern zur Verfügung gestellt worden ist, der Nutzungsvertrag es jedoch zulässt, dass das Firmenfahrzeug von Dritten gefahren werden darf. Außerdem hat die Arbeitnehmerin angeboten, sich während der Sperrzeit von einem Verwandten fahren zu lassen.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen