Bei Anschaffung eines PKW ab 2001 waren nur zu 50% der Aufwendungen als Vorsteuer abziehbar. Im Gegenzug war für die Privatnutzung des PKW keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Ab 2004 wurde die Vorschrift aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt kann der Unternehmer für das mindestens zu 10% unternehmerisch genutzte Fahrzeug den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Er muss aber die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern, wenn auf die Kosten ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Nach einer Übergangsregelung sind die Vorschriften in der jeweils bis 31.12.2003 geltenden Fassung auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft oder hergestellt worden sind und für die der halbe Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nach der Vorschrift nicht für nach dem 1.1.2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.
Macht ein Unternehmen in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten PKW, der nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht ausgeschlossen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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