Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Der schriftliche Arbeitsvertrag muss inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Der als Arbeitnehmer beschäftigte Ehegatte muss die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen.
In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau als geringfügig entlohnte Bürogehilfin, sie erhielt 400 € pro Monat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung war dies unangemessen hoch und sie berücksichtigte nur einen monatlichen Nettolohn von 200 €. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied.
Die Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns führt nach diesem Urteil nicht zur generellen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. Wird ein Angehörigenarbeitsverhältnis dem Grunde nach anerkannt, ist der überhöhte unangemessene Arbeitslohn auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Das „Übermaß“ ist der privaten Sphäre als Privatentnahme zuzuordnen.
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