Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich privilegiert. Es wird ein Verschonungsabschlag und ein Abzugsbetrag gewährt. Beide können insoweit rückwirkend wegfallen, als begünstigtes Vermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren veräußert wird. Als Veräußerung gilt jede entgeltliche Übertragung. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Veräußerung stattfindet, folglich auch, ob sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Wie restriktiv die Wegfallklausel angewendet wird, ist daran zu erkennen, dass selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, zu hohe Privatentnahmen zur Tilgung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten oder die Veräußerung von Vermögensteilen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen steuerschädlich sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Montag, 4. August 2014
Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses trotz unangemessen hohen Arbeitslohns
Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Der schriftliche Arbeitsvertrag muss inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Der als Arbeitnehmer beschäftigte Ehegatte muss die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen.
In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau als geringfügig entlohnte Bürogehilfin, sie erhielt 400 € pro Monat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung war dies unangemessen hoch und sie berücksichtigte nur einen monatlichen Nettolohn von 200 €. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied.
Die Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns führt nach diesem Urteil nicht zur generellen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. Wird ein Angehörigenarbeitsverhältnis dem Grunde nach anerkannt, ist der überhöhte unangemessene Arbeitslohn auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Das „Übermaß“ ist der privaten Sphäre als Privatentnahme zuzuordnen.
In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau als geringfügig entlohnte Bürogehilfin, sie erhielt 400 € pro Monat. Nach Auffassung der Finanzverwaltung war dies unangemessen hoch und sie berücksichtigte nur einen monatlichen Nettolohn von 200 €. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied.
Die Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns führt nach diesem Urteil nicht zur generellen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. Wird ein Angehörigenarbeitsverhältnis dem Grunde nach anerkannt, ist der überhöhte unangemessene Arbeitslohn auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Das „Übermaß“ ist der privaten Sphäre als Privatentnahme zuzuordnen.
Betriebsaufgabeerklärung bei Verpachtung einer Apotheke im Ganzen
Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Hierzu muss gegenüber dem Finanzamt eine ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, die eindeutig erkennen lässt, dass sich der Verpächter für eine Aufgabe des Betriebs entschieden hat.
Die Erbin einer Apotheke hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 1998, die erst im Jahre 2000 beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, die Überlassung der Apotheke an fremde Dritte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Anlage GSE enthielt den Vermerk „Entnahme“.
Der Bundesfinanzhof hat zunächst klargestellt, dass eine Erklärung zur Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht mit Rückwirkung abgegeben werden kann. Ob die in dem geschilderten Fall abgegebene Aufgabeerklärung auf den Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung wirkt, kann so nicht abschließend beurteilt werden. Das Gericht muss im Wege der Auslegung ermitteln, zu welchem Zeitpunkt diese Erklärung wirkt.
Die Erbin einer Apotheke hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 1998, die erst im Jahre 2000 beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, die Überlassung der Apotheke an fremde Dritte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Anlage GSE enthielt den Vermerk „Entnahme“.
Der Bundesfinanzhof hat zunächst klargestellt, dass eine Erklärung zur Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht mit Rückwirkung abgegeben werden kann. Ob die in dem geschilderten Fall abgegebene Aufgabeerklärung auf den Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung wirkt, kann so nicht abschließend beurteilt werden. Das Gericht muss im Wege der Auslegung ermitteln, zu welchem Zeitpunkt diese Erklärung wirkt.
Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz
Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwei Fälle zu entscheiden:
Im ersten Fall hatte ein Großbetriebsprüfer an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit sieben anderen Kollegen drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). In dem Fall sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz dem Steuerprüfer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz sein kann und zwar dann, wenn bei diesem - anders als im Streitfall - aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Im zweiten Fall hatte sich ein Steuerzahler in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, an dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprach und dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung stand“. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwei Fälle zu entscheiden:
Im ersten Fall hatte ein Großbetriebsprüfer an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit sieben anderen Kollegen drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). In dem Fall sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz dem Steuerprüfer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz sein kann und zwar dann, wenn bei diesem - anders als im Streitfall - aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Im zweiten Fall hatte sich ein Steuerzahler in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, an dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprach und dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung stand“. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.
Einseitige Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen bei Gewerberäumen zulässig
Reichen die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr aus, um die Kosten zu decken, darf der Vermieter von Gewerberäumen diese einseitig anpassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Parteien hatten in einem befristeten Gewerbemietvertrag vereinbart, dass der Vermieter nach einer Betriebskostenabrechnung berechtigt ist, die Nebenkostenvorauszahlung einseitig neu festzusetzen. Hiervon machte der Vermieter Gebrauch. Vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Mietvertrags kündigte der Mieter das Mietverhältnis. Er berief sich darauf, dass wegen des Änderungsrechts des Vermieters die für befristete Mietverträge vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden sei, mit der Konsequenz, dass es sich um ein kraft Gesetzes unbefristetes Mietverhältnis handele, das unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden könne. Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtlich zulässig, wenn die Vertragsparteien in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Mietvertrags vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an die Nebenkostenabrechnung die Höhe der künftigen Nebenkostenvorauszahlungen einseitig anpassen darf. Die mit der einseitigen Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung verbundene gleichzeitige Änderung der vom Mieter geschuldeten Gesamtmiete unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis. Mit einer solchen Regelung soll eine flexible Anpassung der Vorauszahlungshöhe ermöglicht werden, was gerade bei einem auf mehrere Jahre befristeten Mietvertrag sinnvoll ist.
Die Parteien hatten in einem befristeten Gewerbemietvertrag vereinbart, dass der Vermieter nach einer Betriebskostenabrechnung berechtigt ist, die Nebenkostenvorauszahlung einseitig neu festzusetzen. Hiervon machte der Vermieter Gebrauch. Vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Mietvertrags kündigte der Mieter das Mietverhältnis. Er berief sich darauf, dass wegen des Änderungsrechts des Vermieters die für befristete Mietverträge vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden sei, mit der Konsequenz, dass es sich um ein kraft Gesetzes unbefristetes Mietverhältnis handele, das unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden könne. Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtlich zulässig, wenn die Vertragsparteien in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Mietvertrags vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an die Nebenkostenabrechnung die Höhe der künftigen Nebenkostenvorauszahlungen einseitig anpassen darf. Die mit der einseitigen Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung verbundene gleichzeitige Änderung der vom Mieter geschuldeten Gesamtmiete unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis. Mit einer solchen Regelung soll eine flexible Anpassung der Vorauszahlungshöhe ermöglicht werden, was gerade bei einem auf mehrere Jahre befristeten Mietvertrag sinnvoll ist.
Verwendung eines mit hälftigem Vorsteuerabzug erworbenen PKW für private Zwecke
Bei Anschaffung eines PKW ab 2001 waren nur zu 50% der Aufwendungen als Vorsteuer abziehbar. Im Gegenzug war für die Privatnutzung des PKW keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Ab 2004 wurde die Vorschrift aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt kann der Unternehmer für das mindestens zu 10% unternehmerisch genutzte Fahrzeug den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Er muss aber die private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe versteuern, wenn auf die Kosten ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Nach einer Übergangsregelung sind die Vorschriften in der jeweils bis 31.12.2003 geltenden Fassung auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft oder hergestellt worden sind und für die der halbe Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Dies gilt nach der Vorschrift nicht für nach dem 1.1.2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen.
Macht ein Unternehmen in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten PKW, der nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht ausgeschlossen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Macht ein Unternehmen in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten PKW, der nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht ausgeschlossen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen
Nutzt ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich, kann er das Gebäude ganz, im Umfang der unternehmerischen Nutzung oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnung muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen. Dieses Zuordnungswahlrecht gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen (z. B. GmbH). Nutzt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer das Gebäude teilweise für eigene Wohnzwecke, muss die GmbH deshalb eine Zuordnungsentscheidung vornehmen. Liegt diese bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht vor, ist das Grundstück umsatzsteuerlich dem Privatvermögen zuzurechnen. Von der Zuordnung hängt der Umfang der abzugsfähigen Vorsteuern ab.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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