Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Immobilie sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen. Dazu kann auch gehören, dass bei einem lang andauernden Leerstand einer möblierten Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung unmöbliert zur Vermietung angeboten werden.
Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen ist der Vermieter beweispflichtig. Wesentliche Indizien dafür sind u. a. Inserate in einschlägigen Zeitschriften, die Beauftragung eines Maklers und eben auch die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, wenn alle vorherigen Bemühungen nicht zum Erfolg führen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
Sonntag, 31. Mai 2015
Vom finanziell abhängigen Ehegatten erhaltene Zinsen unterliegen der tariflichen Einkommensteuer
Ein Ehemann hatte seiner Frau für den Kauf eines fremdvermieteten Hauses ein Darlehen gewährt und hierfür Zinsen erhalten. Die Ehefrau war mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch ihren Ehemann angewiesen. Die gezahlten Schuldzinsen machte die Ehefrau als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften geltend. Der Ehemann beantragte die Versteuerung der Zinserträge mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen jedoch der tariflichen Einkommensteuer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht, weil die Ehefrau von ihrem Mann finanziell abhängig war.
Hinweis: Der BFH hatte 2014 zwar entschieden, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer bei Zinszahlungen zwischen nahen Angehörigen nicht ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat er seine Rechtsprechung aber präzisiert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht, weil die Ehefrau von ihrem Mann finanziell abhängig war.
Hinweis: Der BFH hatte 2014 zwar entschieden, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer bei Zinszahlungen zwischen nahen Angehörigen nicht ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hat er seine Rechtsprechung aber präzisiert.
Anrechnung der Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung in voller Höhe mit Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung zu verrechnen sind und deshalb die Zuschüsse nicht auf Beitragsleistungen und auf Zusatzleistungen aufzuteilen sind.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen veröffentlicht: Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge werden zurückgewiesen, soweit sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung bei den Finanzämtern noch anhängig waren und mit ihnen geltend gemacht wurde, die Anrechnungsregelung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 9.4.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2010.
Hinweis: Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl) II vorgesehenen BFH-Entscheidungen vorab auf den Internet-Seiten des BMF zu veröffentlichen. Die zum Abdruck im BStBl II bestimmten BFH-Entscheidungen sind damit bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet, und nicht mehr erst nach Auslieferung des die BFH-Entscheidung enthaltenden BStBl allgemein anzuwenden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen veröffentlicht: Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge werden zurückgewiesen, soweit sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung bei den Finanzämtern noch anhängig waren und mit ihnen geltend gemacht wurde, die Anrechnungsregelung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 9.4.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2010.
Hinweis: Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl) II vorgesehenen BFH-Entscheidungen vorab auf den Internet-Seiten des BMF zu veröffentlichen. Die zum Abdruck im BStBl II bestimmten BFH-Entscheidungen sind damit bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet, und nicht mehr erst nach Auslieferung des die BFH-Entscheidung enthaltenden BStBl allgemein anzuwenden.
Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs
Ein pensionierter Ingenieur, der im Ruhestand eine Gutachtertätigkeit ausübt, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Frage, wo in einem solchen Fall der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt. Danach richtet es sich, in welcher Höhe Aufwendungen abgezogen werden können. Der Ingenieur bezog neben seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ein Ruhegehalt, das wesentlich höher als die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit war. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht mit zu berücksichtigen sind.
Der Ingenieur übte seine Tätigkeit ausschließlich in einem im Keller befindlichen häuslichen Arbeitszimmer aus. Die Kosten dafür konnte er in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Frage, wo in einem solchen Fall der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt. Danach richtet es sich, in welcher Höhe Aufwendungen abgezogen werden können. Der Ingenieur bezog neben seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ein Ruhegehalt, das wesentlich höher als die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit war. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zugrunde liegt, nicht mit zu berücksichtigen sind.
Der Ingenieur übte seine Tätigkeit ausschließlich in einem im Keller befindlichen häuslichen Arbeitszimmer aus. Die Kosten dafür konnte er in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20.7. bis 28.8.2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1.10.2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20.7. bis 28.8.2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1.10.2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.
Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei der Maklercourtage kommen
Am 27.3.2015 hat das Mietrechtsnovellierungsgesetz die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen und wird am 1.6.2015 in Kraft treten. Allerdings müssen die meisten Bundesländer noch die Gebiete festlegen, in denen sie einen „angespannten Wohnungsmarkt“ sehen.
Das Gesetz ermöglicht es den Bundesländern, bestimmte Gebiete zu angespannten Wohnungsmärkten zu erklären und dort die Mieten zu deckeln. Bei einer Neuvermietung dürfen Vermieter in diesen Gebieten die Miete künftig nicht mehr beliebig erhöhen. Ausschlaggebend für die Festlegung der Gebiete sollen die Indikatoren Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung sein. Die Festlegung der Gebiete ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt. In diesen festgelegten Gebieten darf die Miete dann nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus den örtlichen Mietspiegeln. Die Deckelung gilt auch für die Staffelmiete. Bei der Indexmiete ist die vereinbarte Miete gedeckelt. Ausnahmen sind vorgesehen für Neubauten, umfassende Modernisierungen und bereits bestehende Mietverträge. Dabei gelten als Neubauten Wohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals vermietet worden sind. Als umfassend gilt eine Modernisierung, wenn mehr als ein Drittel der Mittel aufgewendet wird, die ein vergleichbarer Neubau gekostet hätte.
Das Gesetz sieht auch vor, dass bei einer Vermietung derjenige den Makler zahlt, in dessen Auftrag der Vermittler tätig wird. Es gilt die Regel „Wer bestellt, bezahlt“. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Das Gesetz ermöglicht es den Bundesländern, bestimmte Gebiete zu angespannten Wohnungsmärkten zu erklären und dort die Mieten zu deckeln. Bei einer Neuvermietung dürfen Vermieter in diesen Gebieten die Miete künftig nicht mehr beliebig erhöhen. Ausschlaggebend für die Festlegung der Gebiete sollen die Indikatoren Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung sein. Die Festlegung der Gebiete ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt. In diesen festgelegten Gebieten darf die Miete dann nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus den örtlichen Mietspiegeln. Die Deckelung gilt auch für die Staffelmiete. Bei der Indexmiete ist die vereinbarte Miete gedeckelt. Ausnahmen sind vorgesehen für Neubauten, umfassende Modernisierungen und bereits bestehende Mietverträge. Dabei gelten als Neubauten Wohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals vermietet worden sind. Als umfassend gilt eine Modernisierung, wenn mehr als ein Drittel der Mittel aufgewendet wird, die ein vergleichbarer Neubau gekostet hätte.
Das Gesetz sieht auch vor, dass bei einer Vermietung derjenige den Makler zahlt, in dessen Auftrag der Vermittler tätig wird. Es gilt die Regel „Wer bestellt, bezahlt“. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge
Ein Steuerzahler war seit Juli 1997 wesentlich an einer AG beteiligt. Mit Verträgen von 1999 und 2000 veräußerte er die Aktien gegen Leibrenten. Er machte von dem Wahlrecht Gebrauch, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Im Jahr 2004 flossen dem Steuerzahler aus den Verträgen Einnahmen von 402.980 € zu. In seiner Einkommensteuererklärung gab er nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 201.490 € mit der Begründung an, die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren (jetzt Teileinkünfteverfahren).
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Steuerzahlers: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung richtet sich die Besteuerung bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz und bei Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Steuerzahlers: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung richtet sich die Besteuerung bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz und bei Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat.
Sonntag, 3. Mai 2015
Anrechnung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer durch einen Ehepartner nach Scheidung der Ehe
Ist eine Ehe zum Zeitpunkt der Festsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer schon geschieden, werden die gegenüber den Eheleuten ergangenen Vorauszahlungsbescheide aber bestandskräftig und leistet einer der früheren Ehegatten, ohne dass im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt der Wille erkennbar ist, nur auf eigene Rechnung zahlen zu wollen, ist davon auszugehen, dass der Ehepartner auf Rechnung beider Eheleute als Gesamtschuldner leisten wollte. Dies insbesondere dann, wenn das Finanzamt keine Kenntnis von der Scheidung hatte. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Werden die gemeinsam festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur von einem der früheren Ehepartner gezahlt, sollte er zum Zeitpunkt der Zahlung klar und unmissverständlich darlegen, dass er nur seine eigene Steuerschuld begleichen will, sofern er nicht auf die Gesamtschuld zahlen möchte. Dies kann z. B. bei der Betextung der Überweisung geschehen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Werden die gemeinsam festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen nur von einem der früheren Ehepartner gezahlt, sollte er zum Zeitpunkt der Zahlung klar und unmissverständlich darlegen, dass er nur seine eigene Steuerschuld begleichen will, sofern er nicht auf die Gesamtschuld zahlen möchte. Dies kann z. B. bei der Betextung der Überweisung geschehen.
Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten
Erzielt ein Steuerzahler Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, z. B. aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, ist der ggf. zustehende Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer von höchstens 1.250 € nicht mehrfach, sondern nur einmal zu gewähren. Die getätigten Aufwendungen sind entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, bleibt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – für den Zeitraum von 2007 bis 2009 der Abzug der Kosten in voller Höhe auch dann möglich, wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Damit wird die in 2010 rückwirkend ab 2007 eingeführte Regelung entschärft, dass für den unbeschränkten Abzug kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gilt ein qualitativer Maßstab. Entscheidend ist, dass der Steuerzahler im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Damit wird die in 2010 rückwirkend ab 2007 eingeführte Regelung entschärft, dass für den unbeschränkten Abzug kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gilt ein qualitativer Maßstab. Entscheidend ist, dass der Steuerzahler im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbstständigen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.
Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin gab in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt ließ nur die Entfernungskilometer gelten. Vor Gericht bekam die Lehrerin Recht.
Der Lehrerin kam zugute, dass sie nicht nur eine Betriebsstätte hatte, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung zukam, galten für sie die gleichen Regeln wie für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. In einem anderen Verfahren hatte der BFH entschieden, dass die Aufwendungen eines Selbstständigen für regelmäßige Autofahrten zu seinem einzigen Auftraggeber nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Hinweis: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin gab in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt ließ nur die Entfernungskilometer gelten. Vor Gericht bekam die Lehrerin Recht.
Der Lehrerin kam zugute, dass sie nicht nur eine Betriebsstätte hatte, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung zukam, galten für sie die gleichen Regeln wie für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. In einem anderen Verfahren hatte der BFH entschieden, dass die Aufwendungen eines Selbstständigen für regelmäßige Autofahrten zu seinem einzigen Auftraggeber nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Hinweis: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.
Haftung bei Schaden durch ungesichert abgestellten Einkaufswagen
Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines Pkw neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das danebenstehende Fahrzeug, haftet nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat.
Das hat das Amtsgericht München entschieden. Nach den Urteilsgründen ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, habe allerdings nichts mit den typischen Gefahren bei der Bewegung eines Kraftfahrzeugs zu tun.
Darlehen einer Kommanditgesellschaft an ihre Kommanditisten kann betrieblich veranlasst sein
Eine Kommanditgesellschaft hatte ihren Kommanditisten verzinsliche Darlehen gegeben, die diese zur Zahlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen verwendeten, die wiederum an eine Bank zur Sicherung von Darlehen der Gesellschaft abgetreten waren. Die Gesellschaft aktivierte die Gesellschafter-Darlehen in ihrer Bilanz. Das Finanzamt wertete die Darlehen aber als Entnahmen der Gesellschafter. Hierdurch wurden die steuerlichen Kapitalkonten negativ und die Gesellschafter konnten deswegen ihre Verlustanteile an der Gesellschaft nicht mehr direkt im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Gesellschaft, dass die Darlehen betrieblich veranlasst waren, weil sich durch die Zinszahlungen das Betriebsergebnis und durch den Ausweis der Darlehensforderungen die bilanzielle Situation der Gesellschaft verbessert hatten.
Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten
Ob eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, hängt u. a. auch von der Feststellung ab, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses eines Arbeitnehmers befindet. Hält sich ein Arbeitnehmer zusammen mit einem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten Zweithaushalt auf, bedeutet das noch nicht, dass dort auch der Lebensmittelpunkt liegt.
Die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung eines Arbeitnehmers kann dessen Lebensmittelpunkt darstellen, auch wenn er sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem Lebensgefährten am Beschäftigungsort aufhält. Hier kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalles an.
Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs wird die bisher für berufstätige Ehegatten geltende Rechtsprechung auch auf unverheiratete Lebensgefährten ausgedehnt.
Die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung eines Arbeitnehmers kann dessen Lebensmittelpunkt darstellen, auch wenn er sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem Lebensgefährten am Beschäftigungsort aufhält. Hier kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalles an.
Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs wird die bisher für berufstätige Ehegatten geltende Rechtsprechung auch auf unverheiratete Lebensgefährten ausgedehnt.
Vermieter müssen Wohnungsschäden beseitigen
Auch wenn der Mieter einen Brandschaden selbst verursacht hat, kann er vom Vermieter die Behebung verlangen und bis dahin sogar die Miete mindern. Das gilt zumindest dann, wenn der Mieter die Kosten einer Wohngebäudeversicherung des Vermieters übernehmen muss. Denn der Mieter kann in einem solchen Fall erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Versicherung im Schadensfall auch zu Gute kommen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte die zwölfjährige Tochter der Mieter Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen. Das erhitzte Öl hatte einen Brand in der Küche verursacht. Vermieter sind zwar grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in Stand zu halten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Für das Gericht war aber entscheidend, dass der Vermieter eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die Kosten hierfür aber auf die monatliche Miete umgelegt hatte. Deshalb kann der Mieter sich darauf verlassen, dass die Leistungen der Versicherung auch vom Vermieter in Anspruch genommen werden. Ferner billigten die Richter dem Mieter zu, die Miete bis zur Schadensbeseitigung mindern zu dürfen. Ob diese Sichtweise auch gilt, wenn der Vermieter mit einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsprämie für seine übrigen Mietwohnungen rechnen muss, hat das Gericht offengelassen.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte die zwölfjährige Tochter der Mieter Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen. Das erhitzte Öl hatte einen Brand in der Küche verursacht. Vermieter sind zwar grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in Stand zu halten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Für das Gericht war aber entscheidend, dass der Vermieter eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die Kosten hierfür aber auf die monatliche Miete umgelegt hatte. Deshalb kann der Mieter sich darauf verlassen, dass die Leistungen der Versicherung auch vom Vermieter in Anspruch genommen werden. Ferner billigten die Richter dem Mieter zu, die Miete bis zur Schadensbeseitigung mindern zu dürfen. Ob diese Sichtweise auch gilt, wenn der Vermieter mit einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsprämie für seine übrigen Mietwohnungen rechnen muss, hat das Gericht offengelassen.
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