Anders als die ab dem 1.1.2014 geltende Neufassung hatte das Gesetz vorher keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vorgesehen. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof wiederholt mit der Frage beschäftigen, ob eine Auswärtstätigkeit vorlag und in welchem Umfang Fahrtkosten abgezogen werden konnten.
Das Gericht entschied, dass nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein Arbeitnehmer lediglich - unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte - vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat. Hierfür ist insbesondere anhand der der Auswärtstätigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.
Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Hinweis: Seit dem 1.1.2014 ist das Vorliegen der an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte getretenen ersten Tätigkeitsstätte im Vorhinein zu beurteilen. Die für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte maßgebende „dauerhafte Zuordnung“ des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist u.a. erst dann gegeben, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird. Betroffene sollten deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte schriftlich fixieren.
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