Aufwendungen, die wegen eines im Rahmen eines privatrechtlichen Krankenversicherungsvertrags vereinbarten Selbstbehalts zu tragen sind, sind keine als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge. Abzugsfähige Versicherungsbeiträge sind nur Aufwendungen mit denen Versicherungsschutz erlangt werden soll. Eine Selbstbeteiligung ist keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz, sondern gerade das Gegenteil. Denn in Höhe des Selbstbehalts übernimmt die Krankenversicherung nicht das Risiko, für künftige Schadensfälle eintreten zu müssen. Vielmehr verbleibt das Risiko in diesem Umfang beim Versicherungsnehmer. Unbeachtlich ist, dass der Selbstbehalt zu bezifferbar geringeren Versicherungsprämien führt. Soweit der Versicherte ohne Selbstbehalt Prämien und damit Sonderausgaben erspart hätte, ist dies ein fiktiver Sachverhalt. Die Besteuerung richtet sich nur nach dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt.
(Beschluss des Bundesfinanzhofs)
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