Die Praxisgebühr ist nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil sie nicht unter den Begriff „Beiträge zu Krankenversicherungen“ fällt. Dazu gehören nur solche Ausgaben, die zur Erlangung des Versicherungsschutzes geleistet werden. Dieser Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Leistung der Zuzahlung.
Die Praxisgebühren stellen dagegen Krankheitskosten dar, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Welche Ansprüche an den Nachweis der Zwangsläufigkeit nach Änderung der gesetzlichen Grundlage durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ab 2012 gestellt werden, hängt vom Einzelfall ab.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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