Mittwoch, 31. Oktober 2012

Keine Verlängerung des Beginns der Festsetzungsfrist von vier Jahren bei Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf dieser Frist

Die allgemeine Frist zur Festsetzung einer Steuer beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Muss eine Steuererklärung abgegeben werden, gilt eine Sonderregelung. Die Festsetzungsfrist beginnt dann mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht worden ist, spätestens aber drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist (sog. Anlaufhemmung). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Steueranspruch durch Verjährung.

Wird eine Steuererklärung erst nach Ablauf der allgemeinen vierjährigen Festsetzungsfrist abgegeben, ist keine Steuerveranlagung mehr durchzuführen. Der Steueranspruch ist ohne Berücksichtigung der Anlaufhemmung bereits nach Ablauf der allgemeinen Steuerfestsetzungsfrist erloschen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze wurde der Einkommensteuererstattungsanspruch für einen Arbeitnehmer durch den Bundesfinanzhof abgelehnt. Er hatte seine Einkommensteuererklärung für 1998 erst im Jahr 2005 abgegeben. Durch die Beantragung eines Haushaltsfreibetrags hätte eine zur Einkommensteuererstattung führende Einkommensteuerveranlagung durchgeführt werden müssen. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der Steueranspruch bereits verjährt sei. Die Auffassung ist durch den Bundesfinanzhof bestätigt worden, die Frist endete am 31.12.2002 (vier Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs).

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