Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung ist verpflichtet, die von ihm bei seinem Versicherer eingereichte Rechnung darauf zu prüfen, ob die darin aufgeführten Leistungen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Die Rechnung ist auf ihre Plausibilität zu prüfen und die Versicherung, die selbst keinen Einblick in die tatsächlich durchgeführten Behandlungen nehmen kann, auf etwaige Ungereimtheiten hinzuweisen. Hat der Privatversicherte auch nur leicht fahrlässig nicht bemerkt, dass in der Rechnung des Arztes tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet sind, kann die Versicherung die Erstattungsleistungen dafür von ihm zurückverlangen.
(Quelle: Urteil des Amtsgerichts München)
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