Montag, 27. Februar 2012

Fristlose Kündigung auch bei bereits erteilter Freistellung von der Arbeit noch möglich

In Ausnahmefällen, d. h. bei besonders schwerwiegender Verletzung von Arbeitspflichten, ist es möglich, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch noch während einer bereits erteilten Freistellung von der Arbeit fristlos kündigt. Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden.

Es ging um einen Bankangestellten, der mit seinem Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Jahres 2010 vereinbart hatte. Dabei stellte ihn die Bank unter Fortzahlung der Bezüge für das zweite Halbjahr 2010 von seiner Arbeit frei. Im Juli 2010 erfuhr sie, dass der Firmenkundenberater Ende Juni 2010 in erheblichem Umfang Kundendaten der Bank an seine private E-Mail-Adresse geschickt hatte. Darin enthalten waren neben den Namen der Kunden u. a. Dokumente, in denen die ihnen eingeräumten Kreditlinien und die in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet waren, Risikoanalysen, Kreditverträge etc. Daraufhin kündigte die Bank dem Angestellten noch im Juli fristlos.

Zu Recht, wie das Hessische Landesarbeitsgericht entschied. Der Arbeitnehmer habe das von der Bank in ihn gesetzte Vertrauen durch die Mitnahme geheim zu haltender Kundendaten so schwer erschüttert, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Der Angestellte hatte zwar behauptet, die Daten nur zu Trainingszwecken an seine private E-Mail übermittelt zu haben, dem schenkte das Gericht aber keinen Glauben. Die außerordentliche Kündigung hatte zur Folge, dass weitere Vergütungsansprüche des Angestellten entfielen.

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